Kommentar zur Aufklärung
Ärzte müssen nicht jeden PKV-Tarif kennen
Bei der wirtschaftlichen Aufklärung von Privatpatienten sind die ärztlichen Pflichten begrenzt. Die Entscheidung des BGH dazu ist nachvollziehbar.
Veröffentlicht:Die Vorstellung, dass es bei Privatpatienten aufs Geld nicht so ankommt, ist lange überholt. Versicherte wählen den Schutz, den sie sich leisten können und wollen. Hier den Überblick über die Tarife zu haben, ist für Ärzte unmöglich.
Mit seinem jüngsten Urteil zur wirtschaftlichen Information der Patienten trägt der Bundesgerichtshof dem Rechnung. Danach müssen Ärzte auch Privatpatienten informieren, wenn eventuell nicht gedeckte Kosten auf sie zukommen. Das soll sie „vor finanziellen Überraschungen schützen“. Das war es dann aber auch schon. Eine umfassende Aufklärung ist nicht erforderlich. Verantwortlich sind Privatversicherte letztlich selbst.
Natürlich können aber auch sie den Leistungsumfang ihrer Versicherung nicht immer kennen. Gegebenenfalls sollten Ärzte daher den Patienten die Gelegenheit und die notwendigen Unterlagen an die Hand geben, um solche Fragen mit ihrem Versicherer zu klären.
Es kommt nicht zur Beweislastumkehr
Und wenn ein Arzt die wirtschaftliche Information vergessen hat? Anders als bei der medizinischen Aufklärung kommt es hier nicht zu einer Beweislastumkehr, urteilte arztfreundlich jetzt der BGH. Sprich: Die Patienten müssen belegen, dass sie sich in Kenntnis der Kosten gegen die Behandlung entschieden hätten.
Einfach ist das nicht, und wie das praktisch handhabbar ist, muss sich zeigen. Der konkrete Fall einer neuen Behandlung bei Krampfadern macht das Problem deutlich. Denn die Vorstellung, nach der Op keine großen Narben zu haben und keine Kompressionsstrümpfe tragen zu müssen, klingt durchaus auch für den privaten Geldbeutel verlockend.
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