Urteil

Amt muss Medizinal-Cannabis nicht zahlen

Ein 31-jähriger Mann wollte, dass das Sozialamt die Kosten für Cannabisblüten übernimmt. Damit scheiterte er nun vor dem Landessozialgericht in NRW.

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KÖLN. Sozialhilfeträger müssen die Kosten für die Behandlung einer chronischen Schmerzerkrankung mit Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmen, wenn Alternativen zur Verfügung stehen, die Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem Eilverfahren entschieden. (Az.: L 9 SO 631/15)

Ein 31-jähriger Mann leidet nach einem durch einen Badeunfall bedingten Bruch in Höhe der Halswirbelsäule und einem Schädel-Hirn-Trauma unter dauerhaften Schmerzen.

Der Arzt hatte ihm aufgrund einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz Medizinal-Cannabis verordnet. Der Patient erhält Grundsicherungsleistungen. Das Sozialamt hat die Kostenübernahme für die Cannabisblüten verweigert.

Dagegen hat der Mann geklagt und vor dem Sozialgericht zunächst Recht bekommen. Es verpflichtete das Sozialamt zur Kostenübernahme. Diese Entscheidung hat das LSG jetzt aber aufgehoben.

Nach Überzeugung der LSG-Richter steht mit der interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie für die Beschwerden des Mannes eine kassenfinanzierte Alternative zu der Versorgung mit Cannabisblüten zur Verfügung.

Sie habe bislang noch nicht einmal ansatzweise stattgefunden. Die Tatsache, dass der Arzt dennoch eine Erhöhung der Dosis an Cannabisblüten pauschal befürwortet hatte, bezeichnte das LSH als "geradezu verantwortungslos".

Die Frage, ob die Finanzierung der Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten aus Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich zulässig ist, obwohl das Präparat nicht zum GKV-Leistungskatalog gehört, haben die Richter offen gelassen. Der Beschluss des LSG ist nicht anfechtbar. (iss)

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