Bundessozialgericht

Anspruch auf GPS-Uhr für Behinderte mit „Weglauftendenz“ bestätigt

Behinderte mit „Weglauftendenz“ haben Anspruch auf ein Hilfsmittel, um sich weniger oft in abgesperrten Bereichen aufhalten zu müssen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

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Kassel. Behinderte Menschen mit „Weglauftendenz“ können Anspruch auf eine GPS-Notfalluhr haben. Die Krankenkassen müssen diese als Hilfsmittel bezahlen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Das Gerät erweitere die Beweglichkeit im Nahbereich und könne dazu beitragen, dass betroffene Menschen weniger oft in verschlossenen Räumen oder abgesperrten Bereichen aufhalten müssen.

Der heute 21-jährige Kläger hat das Downsyndrom, verbunden mit einer „Weglauftendenz“, Orientierungslosigkeit und Selbstgefährdung. Seine Mutter, gleichzeitig seine Betreuerin, beantragte bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine GPS-Notfalluhr. Diese schlägt Alarm, wenn der Träger einen festgelegten Nahbereich verlässt, und ermöglicht dann seine Ortung. Bislang müsse sie ihren Sohn zu oft in seinem Zimmer einschließen, um eigenen Tätigkeiten nachgehen zu können.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Das rund 1000 Euro teure Gerät diene weder der Pflege noch dem Behinderungsausgleich, sondern allein der Überwachung. Dies könne auch durch eine bessere Aufsicht oder durch das Abschließen der Türen gewährleistet werden.

Ortung hilfloser Person wird unterstützt

Wie schon das Landessozialgericht Celle, gab nun aber auch das BSG der Klage statt. Die GPS-Uhr erweitere die Bewegungsfreiheit im Nahbereich, etwa in Wohnung und Garten oder in den Betreuungseinrichtungen.

„Dass die GPS-Uhr die Ortung und das Auffinden hilfloser Personen unterstützt, verringert die Beschränkung des Aufenthalts auf verschlossene Räume oder abgesperrte Bereiche, ohne dass dabei der Überwachungsgedanke in den Vordergrund tritt.“ Sie diene so dem Behinderungsausgleich, für den die Krankenkasse aufkommen müsse.

Das Gerät sei auch kein Gebrauchsgegenstand, sondern speziell für Menschen mit eingeschränkter Orientierung konzipiert. Statt den Kauf zu finanzieren, dürfe die Kasse es aber auch leihweise zur Verfügung stellen. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 15/19 R

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