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Zeugnis

Arbeitgeber nicht zu Grußformel verpflichtet

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ERFURT. Ein Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden. Und: Sei der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, könne er nur deren Streichung verlangen. (eb)

Az.: 9 AZR 227/11

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