Urteil

Arzt muss keine Auskunft über Samenspende-Zahlen geben

Eine per Samenspende gezeugte Frau hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wie viele Halbgeschwister sie hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied, dass der behandelnde Arzt hierzu keine Informationen geben muss.

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Der Eingangsbereich des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt und der Generalstaatsanwaltschaft ist mit den Namen der Dienststellen beschriftet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Auskunftsanspruch einer Frau abgewiesen. Sie wollte wissen, wie viele Halbgeschwister sie durch die Samenspende ihres biologischen Vaters hat.

© Arne Dedert/dpa

Frankfurt/Main. Ein Arzt muss einer mittels künstlicher Befruchtung gezeugten Frau keine Auskunft über die Verwendung von Samenspenden ihres biologischen Vaters geben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main entschieden.

Ein im Rahmen einer medizinisch assistierten heterologen Insemination gezeugtes Kind hat zwar einen Auskunftsanspruch hinsichtlich dessen Abstammung, nicht aber automatisch auch einen Auskunftsanspruch über die Anzahl der verwendeten Samenspenden des biologischen Vaters und der möglichen Halbgeschwister, so die Richter (Az.: 17 U 60/24).

Das OLG wies damit die Klage einer in den 80er Jahren geborenen Frau ab, die mithilfe einer medizinisch assistierten heterologen Insemination gezeugt wurde. Der behandelnde Arzt, ein Dermatologe, hatte an der Uniklinik Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 künstliche Befruchtungen vorgenommen.

Die Frau verlangte nun von ihm Auskunft über die Anzahl der verwendeten Samenspenden ihres biologischen Vaters und die daraus resultierenden Geburten. So wollte sie Gewissheit über die Zahl ihrer Halbgeschwister haben, um mit ihnen in Kontakt treten und ihre Suche abschließen zu können. Nach eigenen Recherchen fand sie heraus, dass mit dem Spendersamen ihres biologischen Vaters 33 Halbgeschwister gezeugt worden waren.

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Arzt ist nicht über alle Geburten informiert

Doch auf die Auskunft vom Arzt hat die Frau kein „rechtlich geschütztes Bedürfnis“, urteilte das OLG. Zwar habe ein mittels Samenspende gezeugtes Kind einen Auskunftsanspruch über dessen Abstammung. Dies bedeute jedoch nicht, dass damit auch automatisch Angaben über die Anzahl der verwendeten Samenspenden und der daraus entstandenen möglichen Halbgeschwister gemacht werden müssten. Dies hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die von der Klägerin gewünschten Auskünfte würden schon nicht dazu führen, dass sie Kontakt zu möglichen Halbgeschwistern aufnehmen oder eine etwa inzestuöse Beziehung sicher vermeiden könne, urteilte das OLG.

„Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich“.

Der Arzt sei zudem gar nicht über alle Geburten informiert worden. Zudem sei denkbar, dass Halbgeschwister nicht über die Art ihrer Zeugung informiert worden seien oder sie von ihrem Recht auf „Nichtwissen“ Gebrauch machten. (fl)

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