Urteil

Attest brachte Beamtem Steuervorteil

Wer am Arbeitsplatz gemobbt wurde, kann eigene Ausgaben für notwendige Behandlungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG. Nur in zwei Fällen werden Ausgaben für Therapien und Klinikaufenthalte steuerlich als Werbungskosten (oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben) anerkannt: Entweder sind sie durch eine typische Berufskrankheit verursacht oder der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung steht eindeutig fest oder er ist zumindest offenkundig.

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschiedenen Fall lag ein Kommunalbeamter jahrelang im Streit mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister.

Die Sache eskalierte, als der Bürgermeister 2009 dem Beamten wegen angeblich exzessiver privater Nutzung das Telefon sowie E-Mail-Postfach und Internet-Zugang sperren ließ.

Es folgten gegenseitige Strafanzeigen, die jeweils im Sande verliefen. Ein Arzt attestierte dem Beamten schließlich einen "Burn-out und eine depressive Entwicklung, die auf einer chronifizierten beruflichen Stresssituation mit krisenhafter Verschlimmerung, insgesamt eine sehr belastende Mobbingsituation zurückzuführen" sei.

2010 folgten deshalb zwei Aufenthalte in einer spezialisierten Privatklinik. Die Kosten von rund 2500 Euro, die von der Beihilfe und privaten Krankenkasse nicht übernommen wurden, machte der Beamte als Werbungskosten geltend.

Zu Recht, so das Finanzgericht. Die psychosomatischen Störungen seien ausweislich der ärztlichen Bescheinigung unzweifelhaft durch die berufliche Konfliktsituation entstanden.

Wer die verursacht habe und ob tatsächlich Mobbing vorgelegen habe, spiele dabei keine Rolle.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 1152/12

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