Steuern

Auch Erstattungszinsen sind zu versteuern

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MÜNCHEN. Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, unterliegen der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Damit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung zu den sogenannten Erstattungszinsen ab.

Denn mit Urteil vom 15. Juni 2010 (Az.: VIII R 33/07) hatte das höchste Finanzgericht dies noch anders gesehen, wie die Pressestelle des BFH mitteilt.

Daraufhin habe der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte zu versteuern sind.

Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden, heißt es. Und bestätigte diese auch sogleich. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG habe der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt, so das Gericht. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibe damit kein Raum mehr.

Den im verhandelten Fall von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden folgte der BFH nicht. Die Richter erkannten auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen habe bilden können. (reh)

Az.: VIII R 36/10

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