Auch Kredite von Angehörigen senken die Steuerlast

Der Fiskus spielt mit, wenn ein Angehöriger als Kreditgeber auftritt.

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BERLIN (reh). Ärzte müssen ihr Darlehen für die nächste Investition nicht unbedingt bei der Bank aufnehmen. Auch Angehörige können Kreditgeber sein. Doch damit für den Arzt die steuerlichen Vorteile nicht verloren gehen, sollten sich die Vertragspartner an bestimmte Regeln halten.

Welche das sind, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun in einem Schreiben festgelegt (BMF-Schreiben IV C6 - S 2144/07/10004 vom 23.12.2010).

Knackpunkt für die steuerliche Anerkennung ist nach dem Schreiben, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und dass sich Vertragsinhalt und Durchführung mit einem Fremdvertrag - sprich einem Bankdarlehen - vergleichen lassen.

Dabei sollten vor allem folgende Punkte eindeutig geregelt sein: Es muss eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung geben.

Außerdem ist eine Vereinbarung über die Zinsen notwendig. Und die Zinsen müssen zu den Fälligkeitszeitpunkten auch entrichtet werden. Zusätzlich müsse der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert sein, etwa durch die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, eine Bürgschaft oder ähnliches. Wobei einer der wichtigsten Punkte für das BMF die regelmäßige Zinszahlung ist.

Sind die Kriterien erfüllt, kann der Darlehensnehmer die Zinsen problemlos als Betriebsausgaben ansetzen.

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