Rx-Preisbindung

Auch kleinste Kleinigkeiten für Apotheker nicht erlaubt

Socken als Rezept-Beigabe? Auch solche Kuriositäten verstoßen gegen die Arzneimittelpreisbindung.

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MÜNSTER. Auch kleine Geschenke zur Rezept-Einlösung wie ein Paar Socken oder eine Rolle Geschenkpapier sind laut Oberverwaltungsgericht Münster ein für preisgebundene Arzneimittel unzulässiger "geldwerter Vorteil".

Der Fall: Zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld wollten mit Gutscheinen Kundschaft in ihre Apotheken locken. "Bei Abgabe eines Rezepts" sollten sie ein Paar "Kuschelsocken" beziehungsweise eine Rolle Geschenkpapier erhalten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte die Gutscheine.

Dagegen klagten die Apothekerinnen mit der Begründung, der Bundesgerichtshof habe bereits 2010 "geringwertige Geschenke" mit einem Wert bis zu einem Euro erlaubt.

Allerdings hatten Gerichte in späteren Verfahren darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die rein wettbewerbsrechtliche Sicht handelte. Berufsrechtlich seien bei preisgebundenen Arzneimitteln Nachlässe und Geschenke generell verboten. Und laut OVG Münster ist die Rx-Preisbindung arzneimittelrechtlich bindend.

Das Arzneimittelrecht kenne "keine Bagatellgrenze für zulässige Abweichungen". Dass hier der Wert der Geschenke jeweils unter 50 Cent liege, spiele daher keine Rolle.

Dass die Preisbindung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht für Versandapotheken im EU-Ausland gilt, ändere daran nichts. Der dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken habe sich "noch nicht gravierend zu Lasten inländischer Apotheken ausgewirkt".

Es sei Sache des Gesetzgebers, ob, wann und wie er reagieren wolle, "um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen". Jedenfalls seien die Apothekenkammern nicht gehalten, von Maßnahmen bei Verstößen gegen die Arzneimittelpreisbindung abzusehen. (mwo)

Oberverwaltungsgericht Münster Az.: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15

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