Zeugen Jehovas

Auslandsbehandlung aus religiösen Gründen denkbar

Der EuGH setzt die Schranken bei der Behandlung aus religiösen Gründen im EU-Ausland fest. Sie darf die Versorgung im Herkunftsland nicht gefährden.

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Luxemburg. Zeugen Jehovas können sich unter Umständen im EU-Ausland operieren lassen, wenn in ihrem Heimatland eine Behandlung ohne Bluttransfusionen nicht angeboten wird. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung und Kostenerstattung allerdings verweigern, wenn solche Auslandsbehandlungen die eigene Krankenhausplanung durcheinanderbringen und letztlich die Versorgung gefährden würden, urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Im konkreten Fall geht es um einen mit einer lebensbedrohlichen Herz-Kreislauf-Erkrankung geborenen Jungen aus Lettland. Eine Op wäre dort nur mit Bluttransfusionen möglich. Die Eltern sind aber Zeugen Jehovas, die Bluttransfusionen aus Glaubensgründen ablehnen.

Der Vater beantragte daher beim nationalen Gesundheitsdienst die Kostenübernahme für eine Op in Polen, wo dies auch ohne Bluttransfusionen möglich ist. Der Gesundheitsdienst lehnte ab. Der lettische Oberste Gerichtshof legte den Streit dem EuGH vor. Der betonte nun, dass die Verweigerung der Auslandsbehandlung in solchen Fällen zu einer Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen führt.

Kosten sind kein Argument

Auf mögliche hohe Kosten könnten sich Kassen und Gesundheitsdienste aber nicht mehr berufen. Grund ist die mit der EU-Patientenrichtlinie 2011 eingeführte Deckelung solcher Erstattungen. Danach ist bei planbaren Behandlungen ein Genehmigungsvorbehalt zulässig. Auch für eine genehmigte Auslandsbehandlung müssen die Kassen beziehungsweise Gesundheitsdienste die Kosten nur bis zu den Kosten einer entsprechenden Therapie oder Op im Inland begleichen, höchstens aber die tatsächlichen Kosten.

Ein Rechtfertigungsgrund für die Untersagung der Auslandsbehandlung könne jedoch das legitime Ziel sein, „einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde zu erhalten“, so der EuGH. Heißt, dass die Gesundheitssysteme der EU-Staaten die Kostenübernahme für eine religiös begründete Auslandsbehandlung verweigern können, wenn dadurch die Versorgung im Inland gefährden würde.

Das könnte der Fall sein, wenn im Inland teure Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden, diese durch die Auslandsbehandlungen dann aber zu selten in Anspruch genommen würden. Ob dies jeweils zutrifft, sollen nach dem Luxemburger Urteil die nationalen, hier die lettischen Gerichte nun prüfen. (mwo)

Europäischer Gerichtshof, Az.: C-243/19

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