Autoleasing: Bei Mängeln zuerst klagen

Wenn ein geleastes Praxis-Auto Mängel hat, muss die Leasingrate zunächst trotzdem weiter gezahlt werden.

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KARLSRUHE (mwo). Erst eine Klage gegen den Händler rechtfertigt die Einstellung der Zahlungen für ein geleastes Auto. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.

Hintergrund ist die übliche Vertragsgestaltung beim Autoleasing. Danach muss der Kunde Mängel am Fahrzeug direkt beim Lieferanten geltend machen. Entsprechende Rechte, die eigentlich beim Leasingunternehmen liegen, tritt dieser an seine Kunden ab.

Im Streitfall hatte eine Aktiengesellschaft einen Range Rover geleast. Sie geriet mit ihren Zahlungen in Rückstand und rechtfertigte dies mit Mängeln am Auto. Trotzdem kündigte die Leasingfirma den Vertrag.

Das war zulässig, urteilte der BGH. Der Leasingkunde hätte die Mängel beim Händler nicht nur anmahnen, sondern ihre Beseitigung notfalls auch einklagen müssen. Erst dann könne der Kunde seine Zahlungen einstellen. Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dass die Leasingfirma erst nach einer Klage vom Händler eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, sprich die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne.Das neue Urteil entspricht der früheren Rechtsprechung des BGH. Nach einer gesetzlichen Stärkung des Rücktrittsrechts von Verbrauchern im Jahr 2002 war dies aber angezweifelt worden. Wie der BGH nun betont, wirkt sich die Gesetzesänderung auf die übliche Vertragsgestaltung beim Autoleasing aber nicht aus.

Az.: VIII ZR 317/09

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