Falsche Steuererklärung

BFH hält Berater für schuldig

Legt ein Steuerberater seinen Mandanten nur die komprimierte Steuererklärung vor, trägt er auch die Verantwortung, wenn etwa Entlastungsbeträge nicht geltend gemacht wurden.

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MÜNCHEN. Ärzte sollten auch ihren Steuerberater über veränderte Lebensumstände informieren. Allerdings dürfen auch diese nicht einfach davon ausgehen, dass immer alles beim Alten bleibt, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.

Am Besten sollten die Berater-Kunden immer das volle Steuerformular prüfen und nicht nur die komprimierte elektronische Steuererklärung.

Im Streitfall lebte der Steuerpflichtige früher mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Nach der Trennung Ende 2006 hätte er 2007 erstmals Anspruch auf einen steuerlichen "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" in Höhe von immerhin 1308 Euro gehabt.

Weil der Steuerberater von der Trennung nichts wusste, hatte er diesen aber nicht geltend gemacht.

Änderung des Steuerbescheids nicht mehr möglich

Seinem Mandanten gab er nur die komprimierte elektronische Steuererklärung zur Prüfung und Unterschrift. Diese komprimierte Steuererklärung wird von der Steuer-Software der Finanzverwaltung "Elster" erstellt.

Sie umfasst nur diejenigen Felder des Steuerformulars, in dem auch Angaben gemacht wurden. Ein Hinweis auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" war in der komprimierten Steuererklärung daher nicht enthalten.

Als der Steuerberater im Folgejahr seinen Fehler bemerkte, wollte er den schon rechtskräftigen Steuerbescheid noch rückwirkend ändern.

Doch das scheidet wegen eines "groben Verschuldens" des Steuerberaters aus, urteilte der BFH. Denn er habe seinem steuerlich unerfahrenen Mandanten lediglich die komprimierte Steuererklärung zur Prüfung überlassen.

Damit habe der Steuerberater letztlich die Verantwortung dafür übernommen, dass die Angaben vollständig waren, "ohne den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln".

Ob nun der Steuerberater seinem Kunden Schadenersatz zahlen muss, hatte der BFH nicht zu entscheiden. (mwo)

Az.: III R 12/12

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