Direkt zum Inhaltsbereich

Falsche Steuererklärung

BFH hält Berater für schuldig

Legt ein Steuerberater seinen Mandanten nur die komprimierte Steuererklärung vor, trägt er auch die Verantwortung, wenn etwa Entlastungsbeträge nicht geltend gemacht wurden.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Ärzte sollten auch ihren Steuerberater über veränderte Lebensumstände informieren. Allerdings dürfen auch diese nicht einfach davon ausgehen, dass immer alles beim Alten bleibt, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.

Am Besten sollten die Berater-Kunden immer das volle Steuerformular prüfen und nicht nur die komprimierte elektronische Steuererklärung.

Im Streitfall lebte der Steuerpflichtige früher mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Nach der Trennung Ende 2006 hätte er 2007 erstmals Anspruch auf einen steuerlichen "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" in Höhe von immerhin 1308 Euro gehabt.

Weil der Steuerberater von der Trennung nichts wusste, hatte er diesen aber nicht geltend gemacht.

Änderung des Steuerbescheids nicht mehr möglich

Seinem Mandanten gab er nur die komprimierte elektronische Steuererklärung zur Prüfung und Unterschrift. Diese komprimierte Steuererklärung wird von der Steuer-Software der Finanzverwaltung "Elster" erstellt.

Sie umfasst nur diejenigen Felder des Steuerformulars, in dem auch Angaben gemacht wurden. Ein Hinweis auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" war in der komprimierten Steuererklärung daher nicht enthalten.

Als der Steuerberater im Folgejahr seinen Fehler bemerkte, wollte er den schon rechtskräftigen Steuerbescheid noch rückwirkend ändern.

Doch das scheidet wegen eines "groben Verschuldens" des Steuerberaters aus, urteilte der BFH. Denn er habe seinem steuerlich unerfahrenen Mandanten lediglich die komprimierte Steuererklärung zur Prüfung überlassen.

Damit habe der Steuerberater letztlich die Verantwortung dafür übernommen, dass die Angaben vollständig waren, "ohne den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln".

Ob nun der Steuerberater seinem Kunden Schadenersatz zahlen muss, hatte der BFH nicht zu entscheiden. (mwo)

Az.: III R 12/12

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Geldtipp-Podcast Pferdchen trifft Fuchs

Welche Chancen und Risiken Privatkredite bieten

Vermögensanlage in geopolitisch herausfordernden Zeiten

Investmentstratege: Geldanleger mit starken Nerven können in der Krise Chancen nutzen

Kooperation | In Kooperation mit: der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank)

Geldtipp-Podcast Pferdchen trifft Fuchs

Warum eine Steuer auf fiktive Kursgewinne kontraproduktiv wäre

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Vielfalt der Musikermedizin

Ihr Patient ist Musiker? Was dann relevant werden könnte

Übergriffiges Verhalten im Gesundheitswesen

Medizinstudentin zu sexueller Belästigung: „Ich möchte beim Ärztetag nicht mit ,Hase‘ angesprochen werden“

Lesetipps
Patient vor der CT-Untersuchung der Lunge.

© jovannig / stock.adobe.com

Telemedizin für Prävention

Lungenkrebs-Screening: Das Münsterland zeigt, wie es funktionieren kann

Frau sitzt nachts auf ihrem Bett und schaut ins Licht ihrer Nachttischlampe.

© stokkete / stock.adobe.com

Von unten nach oben

Stufenschema bei Insomnie: So bei Schlafstörungen therapieren