Zahnarztpraxis

BGH: Nach tödlicher Sepsis droht Narkosearzt Urteil wegen Mordes

Der BGH hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt gegen einen Narkosearzt aufgehoben. Es soll nun prüfen, ob der Arzt mit Verdeckungsabsicht oder sonst aus niedrigen Beweggründen keine Rettungsmaßnahmen eingeleitet hatte.

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Eingang des BGH

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Karlsruhe. Nach dem Tod eines Kindes infolge der Narkose für eine Zahnbehandlung muss ein Narkosearzt aus Hessen mit einer schärferen Strafe wegen Mordes rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Mittwoch, 14. Januar 2026, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf, das eine langjährige Haftstrafe unter anderem wegen Totschlags ausgesprochen hatte. Es soll nun noch einmal prüfen, ob der Arzt mit Verdeckungsabsicht oder sonst aus niedrigen Beweggründen keine Rettungsmaßnahmen eingeleitet hatte.

Der Arzt hatte eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis betrieben und sich dabei auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert. Pro Jahr behandelte er um 600 Erwachsene sowie rund 500 Kinder im Alter zwischen anderthalb und zwölf Jahren.

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Kinder erlitten eine Sepsis

Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main unterliefen ihm am 28. September 2021 bei der Behandlung von vier Kindern unter Vollnarkose erhebliche Fehler. Die Kinder erlitten eine Sepsis. Nach Überzeugung des Landgerichts hatte der Anästhesist ihren Schockzustand zwar jeweils erkannt, leitete aber in keinem Fall Rettungsmaßnahmen ein. Eines der Kinder verstarb in der darauffolgenden Nacht in Anwesenheit des Angeklagten in den Räumen der Zahnarztpraxis.

Das Landgericht verurteilte den Arzt im November 2024 wegen Körperverletzung und Totschlags beziehungsweise versuchten Totschlags durch Unterlassen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf, „weil das Landgericht die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes beziehungsweise versuchten Mordes überspannt hat.“

Weil er sehenden Auges keine Rettungsmaßnahmen eingeleitet hatte, muss der Narkosearzt nun mit einer Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mord rechnen. Konkret soll das Landgericht prüfen, „ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelte oder sonst niedrige Beweggründe ausschlaggebend für sein Handeln waren“, so der BGH. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: 5 W 24/25

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