Revision

BGH bestätigt: Insulinspritze war nur Körperverletzung

Eine Altenpflegehelferin muss für fast drei Jahre in Haft, weil sie zwei Frauen lebensgefährlich Insulin gespritzt hatte. Eine Tötungsabsicht wollte aber auch der Bundesgerichtshof nicht erkennen.

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat die gegen eine Altenpflegehelferin verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen lebensgefährlicher Insulingaben an zwei demente Pflegeheimbewohnerinnen bestätigt. Das Landgericht Würzburg sei „frei von Rechtsfehlern“ von einer gefährlichen Körperverletzung ausgegangen, entschieden die Karlsruhe Richter in einem am Montag bekanntgegebenen Beschluss.

Das Landgericht hatte festgestellt, dass die in einem unterfränkischen Pflegeheim beschäftigte Altenpflegerin zwei dementen Bewohnerinnen ohne medizinische Indikation lebensgefährliche Insulingaben verabreicht hatte. Die zum Tatzeitpunkt 80 und 85 Jahre alten Frauen konnten wegen des schnellen ärztlichen Eingreifens im Krankenhaus gerettet werden.

Kein Mordversuch

Da die kurz hintereinander in die Klinik gebrachten Frauen dieselben Krankheitssymptome aufwiesen, wurde die Kriminalpolizei verständigt. Diese konnte daraufhin die Pflegekraft als Täterin ermitteln. Die Staatsanwaltschaft warf der Angeklagten vor, in Tötungsabsicht Insulin gespritzt zu haben.

Das Landgericht ging jedoch nur von gefährlicher Körperverletzung aus und verurteilte die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Die Beschäftigte habe erreichen wollen, dass die Seniorinnen in ein Krankenhaus eingeliefert werden. So habe sie sich eine Arbeitsentlastung versprochen.

Die von der Staatsanwaltschaft dagegen eingelegte Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg. „Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern“, so der BGH.

Bundesgerichtshof, Az.: 6 StR 52/22

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