BGH stoppt Online-Abzocke

KARLSRUHE (mwo). Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden darf nicht gezielt die Unaufmerksamkeit des Empfängers ausnutzen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die verbreitete Abzocke durch Online-Branchenverzeichnisse gestoppt.

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BGH in Karlsruhe: Werbenden Charakter nicht verschleiern.

BGH in Karlsruhe: Werbenden Charakter nicht verschleiern.

© Uli Deck / dpa

Danach dürfen Angebote für einen Neuvertrag ihren werbenden Charakter nicht verschleiern. Wird der Eindruck erweckt, es würden lediglich die Daten für ein bestehendes Vertragsverhältnis überprüft, ist dies irreführend und daher wettbewerbswidrig.

Damit gab der BGH der Deutschen Telekom Medien GmbH recht, die bundesweit das Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten" herausgibt.

Mit ihrer Klage beanstandete sie einen Brief der Neue Branchenbuch AG an zahlreiche Freiberufler und Gewerbetreibende. Darin bot das Unternehmen für monatlich 89 Euro einen Eintrag in das "Branchenbuch Berg" im Internet an.

Dabei war der Preis für ein Jahr, insgesamt 1068 Euro, gleich zu Beginn im Voraus zu zahlen. Nach Einschätzung der Telekom erweckte das Schreiben aber insgesamt den Eindruck, als gehe es lediglich darum, einen bereits bestehenden Eintrag zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Werbung verschleiert

Dies sah auch der BGH so. Die Telekom habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Konkurrenz, "weil die Beklagte den Werbecharakter ihres an Gewerbetreibende gerichteten Anschreibens verschleiert". Denn dem Brief fehle "die für eine Werbung typische Anpreisung".

Empfänger, die trotzdem den Angebotscharakter erkennen, würden wohl "eine Kaufentscheidung angesichts des verlangten Preises nicht ernsthaft in Betracht ziehen".

Ganz offenkundig ziele die Werbung daher darauf ab, dass ein vielleicht auch nur geringer Teil der Empfänger "den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt" und im Glauben, es würden lediglich Daten aktualisiert, den Vertrag unterschreibt.

Eine Werbung, die "planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens ausnutzt" komme aber einer Täuschung gleich, so der BGH.

Az.: I ZR 157/10

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