EBM-Beschluss
BMG lässt keine Einwände gegen Honorarverlust für Psychotherapeuten erkennen
Die Abwertung psychotherapeutischer EBM-Leistungen auf breiter Front hat in der Branche einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Hoffnungen, das Gesundheitsministerium werde die Kürzung einkassieren, dürften enttäuscht wohl werden.
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Psychotherapeuten haben derzeit selbst schwer zu schaffen. Die Kassen wollen auf eine rechnerisch mögliche Honorarkürzung nicht verzichten.
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Berlin. Es sieht nicht danach aus, als würde das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) zurückweisen wollen, die EBM-Vergütung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent zu kürzen. Das geht aus der jetzt veröffentlichten Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im BMG, Tino Sorge (CDU), auf eine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther (Grüne) hervor.
Kappert-Gonther, selbst Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte von der Bundesregierung wissen wollen, mit welchen Auswirkungen auf die Versorgung sie infolge der Honorarkürzung rechne und „welche konkreten Maßnahmen, wie beispielsweise den Beschluss zu beanstanden und/oder eine gesetzliche Regelung zur Reform der Bedarfsplanung vorzulegen“ sie daraus ableite.
In seiner Antwort geht Sorge nicht direkt auf die von Kappert-Gonther angesprochene – und von den Leistungserbringern vehement geforderte – Beschluss-Beanstandung ein, betont aber, dass dem EBA „ein Ermessen“ zustehe und dem Ministerium „im Rahmen der staatlichen Aufsicht lediglich die Legalitätskontrolle (Rechtsaufsicht) obliegt, jedoch keine Zweckmäßigkeitsprüfung (Fachaufsicht)“.
„In der Verantwortung des Bewertungsausschusses“
Die Sicherstellung bedarfsgerechter und zeitnaher Therapiemöglichkeiten bleibe „weiterhin ein wichtiges gesundheitspolitisches Anliegen, die Versorgungssituation wird im Blick gehalten“, heißt es weiter. Jedoch lägen „Bewertung und Weiterentwicklung der entsprechenden Bestimmungen für vertragsärztliche Leistungen in der Verantwortung des Bewertungsausschusses“, dem Sorge zugleich bescheinigt, dass er „die Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die Versorgung der Versicherten kontinuierlich analysiert.“
Ermessensspielraum, Legalitätskontrolle, Auswirkungsanalyse – das alles klingt nicht danach, als wollte das BMG Einwände gegen den fraglichen EBA-Beschluss anmelden. Zur Erinnerung: Mitte März hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss gegen die Stimmen der KBV-Vertreter die Honorarkürzung für Psychotherapeuten beschlossen. Der GKV-Spitzenverband war nicht bereit, von seiner Maximalforderung nach der rechnerisch zulässigen Kürzung um volle 9,97 Prozent abzurücken.
Das Schiedsgremium reduzierte die Kappung dann auf rund die Hälfte. Das BMG hat noch bis Mitte Mai Zeit, den EBA-Beschluss, der hinsichtlich der Vergütungsminderung zum 1. April dieses Jahres greifen soll (nur die drei Zuschlagsziffern 35571, 35572 und 35573 werden rückwirkend zum 1. Januar geringfügig aufgewertet), zu prüfen. Unterdessen hat die KBV bereits angekündigt, beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen den Schiedsbeschluss Klage einreichen zu wollen. (cw)








