Bedarfsplanung

BSG: Kleinere Fehler machen GBA-Entscheidungen nicht nichtig

Das Bundessozialgericht fordert in einem aktuellen Urteil vom Gemeinsamen Bundesausschuss eine rückwirkende Bedarfsplanung für kleine Arztgruppen.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das Bundessozialgericht hat dem GBA grundsätzlich den Rücken gestärkt – dennoch muss der GBA bei der Bedarfsplanung für kleine Arztgruppen rückwirkend nachbessern.

Das Bundessozialgericht hat dem GBA grundsätzlich den Rücken gestärkt – dennoch muss der GBA bei der Bedarfsplanung für kleine Arztgruppen rückwirkend nachbessern.

© Andrej Jalanski / stock.adobe.com

Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Normgebung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) gestärkt. Kleinere Fehler machen dessen Regelungen nicht automatisch komplett nichtig, urteilte der BSG-Vertragsarztsenat in Kassel. Konkret bestätigte er die 2018 nachgebesserte Bedarfsplanung für kleine Arztgruppen. Der GBA soll diese aber für die Zeit von 2013 bis 2018 auch noch rückwirkend korrigieren.

Konkret geht es um neun Fachgruppen der früheren gesonderten fachärztlichen Versorgung: Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Der GBA hatte sie ab 2013 in die Bedarfsplanung einbezogen, obwohl den Arztgruppen jeweils nicht mehr als 1.000 Ärzte angehörten. Vorausgehende Sonderregelungen wurden gestrichen.

Richter stärken GBA den Rücken

In einem Urteil, bei dem es vorrangig um die Anstellungsgenehmigung in einer Berufsausübungsgemeinschaft ging, hatte das BSG 2016 im Fall eines Strahlentherapeuten zwei Punkte dieser Bedarfsplanung gerügt: Zum einen sei der Demografiefaktor unberücksichtigt geblieben. Zudem habe der GBA die Ist-Versorgung als Schwelle zur Überversorgung genommen; das Gesetz sehe dann aber einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent vor.

Unter anderem darauf stützte sich in dem neuen Streit eine Pathologin aus Sachsen-Anhalt. Wegen der vom BSG gerügten Mängel sei die Bedarfsplanung für ihre Fachgruppe nichtig. Bei ihrer kleinen Fachgruppe sei sie zudem ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Bei der patientenfernen und überweisungsabhängigen Arbeit sei die Planung auch nicht geeignet, Leistungsausweitungen zu verhindern.

Das BSG folgte dem nicht. Insbesondere sei die Einbeziehung der kleinen Arztgruppen wegen der 2016 gerügten Mängel nicht insgesamt nichtig. Damit stärkten die obersten Vertragsarzt-Richter dem GBA als Normgeber den Rücken. Dieser hatte die 2016 gerügten Mängel im Februar 2018 für die Zukunft ausgeräumt.

Ärzte könnten von rückwirkender Regelung profitieren

Nach dem Kasseler Urteil soll der GBA nun aber auch noch rückwirkend eine Regelung für die Zeit 2013 bis Februar 2018 treffen. Davon profitieren können Ärzte der betroffenen Fachgruppen, die noch eine Klage gegen die Zulassungs-Ablehnung aus dieser Zeit anhängig haben und deren Planbezirk unter Berücksichtigung des Zehn-Prozent-Zuschlags und des Demografiefaktors innerhalb dieses Zeitraums hätte entsperrt werden müssen. Bei der hier klagenden Pathologin war dies nach den vom Sozialgericht Magdeburg angestoßenen Berechnungen der KV Sachsen-Anhalt nicht der Fall.

Die erfolglose Klägerin ist Professorin am Universitätsklinikum Halle. Sie hatte daher eine Zulassung mit nur halbem Versorgungsauftrag begehrt und verfolgte damit offenbar auch berufspolitische Ziele. Am Rande der Verhandlung kritisierte sie deutlich, dass die Träger zweier großer MVZ in Halle und Dessau versuchten, sämtliche Pathologie-Sitze in Sachsen-Anhalt aufzukaufen. Mikrobiologische Untersuchungen wanderten nach Köln oder Heidelberg ab. Das Kasseler Urteil zeigt, dass solche strukturellen Fragen nicht über die Bedarfsplanung gelöst werden können.

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 3/20 R

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