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Ausgliederung in der Klinik

BSG pocht auf Sektorentrennung

Das Bundessozialgericht schiebt dem Ansinnen einer Klinik einen Riegel vor, durch Ausgliedern von Kernbereichen an die um bis zu 20 Prozent höhere Vergütung für ambulante Behandlungen zu kommen. Die Richter stärken das Gebot der Trennung ambulanter und stationärer Versorgung.

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Bitte lächeln: Ausgliederungen von zentralen Klinikleistungen sind für das BSG tabu.

Bitte lächeln: Ausgliederungen von zentralen Klinikleistungen sind für das BSG tabu.

© Uwe Zucchi / dpa

KASSEL. Krankenhäuser können nicht einfach Kernbereiche ihres Geschäfts ausgliedern und die Aufgaben auf andere Unternehmen übertragen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.

Es bekräftigte damit die strikte Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung und verwarf das Geschäftsmodell einer Diakonie-Klinik in Baden-Württemberg.

Diese hatte im Juni 2004 beschlossen, ein Therapiezentrum als hundertprozentiges Tochterunternehmen zu gründen und die klinikeigenen Abteilungen für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie dorthin auszugliedern.

Das Personal war von dem Tochterunternehmen übernommen oder von der Klinik ausgeliehen worden. Rund zwei Drittel erbrachten Leistungen, und 85 Prozent der Einnahmen gingen auf stationäre Behandlungen für die Klinik zurück, nur 15 Prozent der Erlöse kamen aus ambulanten Therapien.

Mit der Ausgliederung wollte die Klinik die um 15 bis 20 Prozent höhere Vergütung für ambulante Behandlungen von den Krankenkassen erhalten, wie sie Einzelpraxen bekommen.

Die AOK Baden-Württemberg wollte dem Therapiezentrum keine Zulassung erteilen. Dies sei nur möglich, wenn eine eindeutige Ausrichtung auf ambulante Behandlungen vorliegt. Hier würden aber vorwiegend stationäre Leistungen erbracht.

BSG: Klinik strebt "nach unberechtigten Wettbewerbsvorteilen"

Das BSG gab der AOK Recht. Zur Begründung verwies es auf die strikte und "traditionell deutliche Trennung der ambulanten von der stationären Versorgung". Sektorübergreifende Kooperationen seien nur zulässig, wenn und soweit "sich diese ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben".

Hier aber strebe die Klinik "nach unberechtigten Wettbewerbsvorteilen". Sie wolle das "nach sachgerechten Kriterien differenzierende System" aushebeln. Dem dürfe nicht mit einer Zulassung des Therapiezentrums "zur Durchsetzung verholfen werden".

Auch müsse ein Krankenhaus seine Leistungen grundsätzlich durch eigenes Personal erbringen. Leistungen Dritter dürfe es nur "im Einzelfall" veranlassen.

Das Diakonie-Krankenhaus sei chirurgisch ausgerichtet und daher insbesondere auf eine eigene Physiotherapie angewiesen. Die Ausgliederung solcher Kernbereiche stoße auf "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit".

Schließlich setze die eine Zulassung des Therapiezentrums eine "überwiegend ambulante Versorgung" voraus. Dies sei aber nicht der Fall. Die AOK könne daher die Zulassung verweigern. (mwo)

Az.: B 3 KR 8/12 R

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