MVZ-GmbH

BSG soll sagen, wer hier bürgt

Wer bürgt im MVZ, das in der Gesellschaftsform einer GmbH firmiert? Die KV Nordrhein will das vom Bundessozialgericht klären lassen.

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KÖLN. Die KV Nordrhein (KVNo) sucht eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, wer bei Gründung eines MVZ in Form einer GmbH eine Bürgschaftserklärung abgeben muss. Die KVNo hat Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eingelegt.

Das LSG hatte entschieden, dass es reicht, wenn eine GmbH die geforderte selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgibt. Die KVNo vertritt dagegen die Ansicht, dass die hinter der GmbH stehenden natürlichen Personen in der Pflicht stehen.

Die KVNo hatte sich gegen die Zulassung eines MVZ gewandt, das von einer Kirchengemeinde an eine Klinik-GmbH verkauft worden war.

Die GmbH hatte eine gesamtschuldnerische Bürgschaftserklärung für Forderungen der KV und der Kassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit des MVZ abgegeben. Das hielt die KVNo für unwirksam. Sie meint, um mögliche Ansprüche Dritter zu sichern, müsse der wirtschaftlich Verantwortliche mit seinem privaten Vermögen haften.

Weder das Sozialgericht noch das LSG teilten diese Auffassung. Die von der MVZ-GmbH abgegebene Erklärung genüge den gesetzlichen Ansprüchen, urteilten die Richter. Sie sehen keinen Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber die Erklärung durch eine juristische Person für unzureichend halten könnte. (iss)

LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 11 KA 45/12, Revision beim BSG: B 6 KA 36/13 R

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