Hilfsmittel

BSG verneint Daueranspruch

Kassen können von Herstellern auch für Produkte, die bereits ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurden, Belege für den medizinischen Nutzen einfordern.

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KASSEL. Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen führt nicht zu einem Daueranspruch der Hersteller. Bei einer Fortschreibung des Verzeichnisses kommen die Hilfsmittel immer wieder neu auf den Prüfstand, wie jetzt das Bundessozialgericht in Kassel zu Matratzen zur Dekubitus-Prophylaxe entschied.

Bereits im Jahr 2005 hatten die Krankenkassen entsprechend neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse Wasserbetten aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen. Betroffen waren auch Produkte des klagenden Herstellers.

Der Hersteller macht geltend, es handele sich bei den Matratzen zur Dekubitus-Prophylaxe gar nicht um Wasserbetten, sondern um Hybridsysteme aus Gel, Flüssigkeit und Schaumpolster. Die Wirksamkeit sei bereits bei der erstmaligen Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis belegt worden.

Vertrauensschutz zählt nicht

Wie nun das Bundessozialgericht entschied, kann sich der Hersteller aber nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar müssten die Krankenkassen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dabei müsse allerdings der Hersteller alle erforderlichen Unterlagen beibringen.

Wörtlich erklärten die Kasseler Richter: "Wird das Hilfsmittelverzeichnis rechtmäßig fortgeschrieben, hat der Hersteller die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und gegebenenfalls den medizinischen Nutzen seiner Produkte im Hinblick auf diese Erkenntnisse auch dann zu belegen, wenn seine Produkte bis dahin im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt waren."

Über den konkreten Streit soll nach diesen Maßgaben nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle neu entscheiden. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 3 KR 20/15 R

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