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Ermächtigung

Beantragte Leistungen sind zu erbringen

Veröffentlicht:

NEUMÜNSTER/BAD SEGEBERG. Ermächtigte Ärzte sind verpflichtet, die von ihnen beantragten Leistungen auch zu erbringen und Verlängerungen fristgerecht zu beantragen. Andernfalls droht ein Entzug der Ermächtigung.

Ein solcher Fall sorgt derzeit in Neumünster für Schlagzeilen, weil die Schmerzambulanz am Friedrich-Ebert-Krankenhaus (FEK) zum Monatsbeginn geschlossen wurde.

Dem ermächtigten Klinikarzt, der einmal pro Woche Sprechstunde gehalten hatte, war die Zulassung nach achtjähriger Tätigkeit nicht verlängert worden.

Die Schmerzpatienten laufen nun Sturm gegen die Entscheidung des paritätisch mit Kassen- und KV-Vertretern besetzten Ausschusses, weil sie weite Wege zu den nächsten Schmerztherapeuten in Kauf nehmen müssen.

Der KVSH ist nach eigener Darstellung bewusst, dass die Entscheidung bei den Patienten "für Unmut, Frust und Enttäuschung sorgt". Sie verweist aber auch darauf, dass der Arzt "nie ambulant als Schmerztherapeut im eigentlichen Sinne gearbeitet hat".

Arzt rechnete vorwiegend Grundpauschale ab

Darauf lassen zumindest die Abrechnungsdaten schließen, die "bei weitem nicht dem entsprachen, was eigentlich für Schmerztherapie-Ermächtigungen fachlich sinnvoll ist", so die KV.

Der Arzt hatte vorwiegend die Grundpauschale abgerechnet. Deshalb hatte sich ein Berufungsausschuss schon vorher zwei Mal mit Widersprüchen in der seit 2005 bestehenden und seitdem im Zweijahres-Rhythmus verlängerten Ermächtigung beschäftigt.

Im Mai war der Arzt schriftlich gebeten worden, zum Umfang seiner Tätigkeit Stellung zu nehmen, außerdem hatte der Arzt die anstehende Verlängerung nach KV-Darstellung vier Monate zu spät eingereicht.

So ging wertvolle Zeit, die zur Klärung des Falls notwendig ist, verloren. Ob und wann die Schmerzambulanz am FEK wieder öffnen kann, hängt nun vom Ausgang des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss Ende August ab. (di)

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