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Bei Arzt-Insolvenz darf KV Forderungen nicht aufrechnen

KASSEL (mwo). Geht ein Vertragsarzt in die Insolvenz, so kann die KV alte Rückforderungsansprüche nicht mit neuen Honoraranforderungen verrechnen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden.

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Als Konsequenz gehen die Altforderungen der KV in die Masseschulden des Arztes mit ein und werden daher in der Regel nur zu einem Bruchteil befriedigt. Im Streitfall ging ein Arzt in Bayern in die Insolvenz, arbeitete aber weiter.

Die KV rechnete ab dem ersten Quartal 2005 mit einer rechtskräftigen Rückforderung von über 50.000 Euro auf und behielt entsprechend Teile der laufenden Honorare ein. Dagegen klagte der Insolvenzverwalter.

Mit Erfolg: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Aufrechnung von Altschulden mit neuen Umsätzen unzulässig, urteilte das BSG. Zulässig sei allenfalls eine "quartalsgleiche Richtigstellung" mit Rückforderungen und Honoraren aus dem gleichen Quartal. Für die danach fälligen Nachzahlungen laufenden Honorars hat der Insolvenzverwalter allerdings keinen Anspruch auf Zinsen, so das BSG weiter.

Az.: B 6 KA 14/10 R

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