Exmatrikulation

Bei Prüfungsunfähigkeit besser vorher zum Arzt

Das VG Göttingen hat die Klagen einer Studentin abgewiesen, die ihrer Universität erst nach einer erfolglosen Klausur ein Attest zur Prüfungsunfähigkeit vorgelegt hatte.

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GÖTTINGEN. Wer erst nach einer nichtbestandenen Klausur ein ärztliches Attest vorlegt, muss nachweisen können, dass die bescheinigte Prüfungsunfähigkeit nicht schon vorher erkennbar war. So hat kürzlich das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Das Gericht wies insgesamt drei Klagen einer Studentin der Zahnmedizin gegen die Universität Göttingen ab. Die Hochschule hatte diese exmatrikuliert, weil sie dreimal die obligatorische Prüfung im Praktikum der Physiologie nicht bestanden hatte.

Wegen psychischer Erkrankung Prüfungen nicht bestanden

Die Studentin wollte die Universität dazu verpflichten, ihr eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu geben, da sie bei ihrer letzten nicht bestandenen Klausur aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht prüfungsfähig gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts hätte sie ihre Beschwerden vorher ärztlich abklären lassen müssen.

Die Studentin hatte weder in der ersten Prüfung noch in den beiden Wiederholungsklausuren die erforderliche Punktzahl zum Bestehen erreicht.

Nach der dritten nicht bestandenen Prüfung erhielt sie den Bescheid, sie habe das physiologische Praktikum endgültig nicht bestanden.

Tags darauf teilte sie über ihren Anwalt mit, sie leide bereits seit längerer Zeit an Depressionen. Da es ihr zunehmend schlechter gegangen sei, habe sie sich einen Tag nach der letzten Prüfung in die psychologische Notfallambulanz begeben. Dort sei deutlich geworden, dass sie bereits seit vier Wochen prüfungsunfähig gewesen sei.

Die Universität vertrat die Ansicht, die Klägerin habe die Symptome ihrer Erkrankung bereits vor der Klausur gekannt, der Rücktritt von der Prüfung sei somit unwirksam.

Die Studentin wollte die Prüfungsentscheidung und die Exmatrikulation aber nicht hinnehmen. Sie zog vor Gericht und legte noch eine dritte Klage drauf, weil sie auch im Fach Biochemie gescheitert war.

Uni erhält Recht

Das Gericht gab in allen Fällen der Universität recht. Die Prüfungsfrist für das Praktikum der Biochemie sei drei Monate nach dem fünften vorklinischen Semester abgelaufen, ohne dass der erforderliche Leistungsnachweis erbracht wurde.

Beim anderen Fach wiederum habe die Klägerin es unterlassen, die Auswirkungen ihrer Beschwerden auf ihre Leistungsfähigkeit ärztlich überprüfen zu lassen. Sie sei das Risiko eines Scheiterns durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen leichtfertig eingegangen.

Auch die Exmatrikulation sei dem Gericht zufolge nicht zu beanstanden. Denn angesichts der großen Knappheit an Studienplätzen bestehe erhebliches Interesse daran, dass ein nach allen vorgesehenen Prüfungsversuchen erfolglos gebliebener Student nicht zulasten anderer Studierwilliger weiter die Ausbildungs- und Prüfungskapazität einer Hochschule in Anspruch nehme. (pid)

Az.: u.a. 4 A 36/17

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