Bei Regress zählt keine Entschuldigung
KÖLN (iss). Ein niedergelassener Arzt kann für das Verschreiben eines nicht erstattungsfähigen Arzneimittels in Regress genommen werden, wenn er wegen einer unklaren Rechtslage die Verordnungsfähigkeit falsch eingeschätzt hat. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.