AU-Bescheinigung reicht nicht aus

Nach Formular-Ärger in Bremen: Prüfungsrücktritte nur mit speziellem Dokument gültig!

Kranke Prüflinge melden sich in Bremen immer wieder mit einer AU-Bescheinigung ab. Der Senat stellt deshalb klar: Prüfungsrücktritte werden nur der Vorlage eines besonderen Formulars akzeptiert.

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Bremen. Eine AU-Bescheinigung genügt nicht, um krankheitsbedingte Rücktritte von Prüfungen in Gesundheitsfachberufen zu dokumentieren. Darauf hat die Bremer senatorische Behörde für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aus aktuellem Anlass hingewiesen.

Die Ärzte müssen vielmehr das so genannte Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit ausfüllen, sagte Sina Malter von der Bremer Gesundheitsbehörde der Ärzte Zeitung.

Grund für die Klarstellung war offenbar der Ärger mancher Kolleginnen und Kollegen über ein weiteres Formular und die Befürchtung der Prüflinge, wegen eines falschen Dokuments Nachteile zu haben.

Da gesetzlich festgelegt sei, dass der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Prüfungsunfähigkeit entscheidet, könnten andere Bescheinigungen nicht anerkannt werden, so Malter.

Anders als bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei auch eine rückwirkende Ausstellung unmöglich. Allgemeine Atteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) werden also nicht anerkannt, so die Behörde.

Formular ausschließlich für Gesundheitsberufe

Die Formulare würden von den Prüflingen selbst zur Untersuchung mitgebracht und müssten nur noch von den Ärzten vervollständigt werden.

Es handelt sich um ein Formular, das ausschließlich für die staatlichen Prüfungen bei den Gesundheitsfach-/-hilfs/- und Pflegeberufen verwendet werden soll. Andere Berufsgruppen seien nicht betroffen.

Wenn das falsche Formular ausgefüllt werde, könnte der Rücktritt nicht genehmigt und die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden. Das würde im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Prüflinge ihre Ausbildungen insgesamt nicht bestehen.

„Das wäre für die Betroffenen natürlich eine Katastrophe“, so Malter. „Wir wurden schon von Prüflingen angerufen, weil ihre Arzt die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit nicht ausfüllen wollte.“

Die Regelung gilt bundesweit. „Prüfungsrecht ist Bundesrecht“, erklärt Malter. „Denn es bezieht sich auf bundeseinheitliche Ausbildungen.“ (cben)

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