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Beim häuslichen Arbeitszimmer lohnt der Einspruch

Ärzte, die ein gemischt genutztes Arbeitszimmer steuerlich ansetzen wollen, können sich auf ein aktuelles Urteil berufen.

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KÖLN (mwo). Die Finanzgerichte sind sich uneins, ob auch ein gemischt genutztes Zimmer anteilig als häusliches Arbeitszimmer steuerlich angerechnet werden kann. Ärzte, die in ihrer Wohnung ein Zimmer privat und beruflich nutzen, sollten dies daher vorsorglich geltend machen und gegen einen ablehnenden Steuerbescheid ihres Finanzamts Widerspruch einlegen.

Mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil hat das Finanzgericht Köln die Streitfrage bejaht. Der klagende Unternehmer hatte sein häusliches Wohnzimmer auch für berufliche Tätigkeiten genutzt. Das Finanzamt lehnte es ab, dies anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Das FG Köln gab nun grundsätzlich dem Unternehmer recht. Mit seinem Urteil vom 19. Mai 2011 widersprach es einer gegenteiligen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Februar 2011 (Az.: 7 K 2005/08). Daher ließen die Kölner Richter die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

Hintergrund ist die neue Rechtsprechung des BFH, der im Fall einer Dienstreise erstmals am 21. September 2009 (wir berichteten) eine anteilige Anrechnung zugelassen hat (Az.: GrS 1/06).

Wurde früher eine Dienstreise auch nur um einen privaten Urlaubstag verlängert, so galten die gesamten Flug- oder Fahrtkosten als Privatsache. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung werden sie anteilig nach Tagen aufgeteilt.

Ob dies auf ein häusliches Arbeitszimmer übertragbar ist, wird nun abschließend ebenfalls der BFH entscheiden. Sofern das Zimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, ist die Höhe der anrechenbaren Kosten in jedem Fall auf jährlich 1250 Euro begrenzt.

Az.: 10 K 4126/09

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