Urteil

Beruflich-private Feier anteilig absetzbar

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MÜNCHEN. Die Kosten einer teils beruflich und teils privat veranlassten Feier können anteilig steuermindernd geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof für Arbeitnehmer entschieden (Az.: VI R 46/14).

Das Urteil dürfte jedoch auch auf Freiberufler übertragbar sein. Der Kläger feierte seine Zulassung als Steuerberater und seinen 30. Geburtstag. Hierzu lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte ein. Nach dem Münchener Urteil kann er die Kosten anteilig entsprechend der Anzahl seiner beruflich bedingten Gäste als Werbungskosten geltend machen.

Voraussetzung ist, dass er nicht nur einzelne ausgesuchte Kollegen, sondern nach "abstrakten Kriterien" eingeladen hat, etwa seine gesamte Abteilung. (mwo)

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