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Berufsverbot nach Missbrauch

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LEIPZIG (mwo). Eine an die Zuverlässigkeit geknüpfte Zulassung für Gesundheitsberufe ist in der Regel nicht teilbar. Das entspreche nicht dem Berufsbild, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines Logopäden. Es bestätigte den Verlust der Zulassung nach sexuellem Missbrauch.

Widerruf der Berufserlaubnis nach sexuellem Missbrauch
© froxx - Fotolia.com

Widerruf der Berufserlaubnis nach sexuellem Missbrauch © froxx - Fotolia.com

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Der Kläger wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer Fünfjährigen in seinen Praxisräumen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zudem verbot ihm das Gericht für drei Jahre, Mädchen unter 16 Jahren zu behandeln. Der Landkreis Düren in Nordrhein-Westfalen nahm das Urteil zum Anlass, ihm die Berufszulassung komplett zu entziehen. Dem Oberverwaltungsgericht Münster ging dies zu weit: Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reiche ein Verbot der Arbeit mit Mädchen aus. In oberster Instanz gab nun das Bundesverwaltungsgericht der Behörde recht: Die gesetzlich geforderte "Zuverlässigkeit" müsse sich am kompletten Berufsbild ausrichten. Dieses unterscheide nicht zwischen männlichen und weiblichen Patienten. Der Widerruf der Berufserlaubnis sei daher zulässig, wenn die Gefahr bestehe, "dass wesentliche Berufspflichten auch nur einem Teil der Patienten gegenüber künftig nicht zuverlässig erfüllt würden". Das Urteil ist wohl auf Ärzte, Ergotherapeuten und andere Heilberufe übertragbar, bei denen die Gesetze die Zulassung in vergleichbarer Weise an die "Zuverlässigkeit" knüpfen, ohne dabei aber nach verschiedenen Patientengruppen zu unterscheiden. Az.: 3 C 22.09

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