Besserer Schutz von Daten

KARLSRUHE (dpa). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken gestärkt.

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Das Gericht gab am Mittwoch einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback teilweise statt, die mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland ist. Nach Ansicht der BGH-Richter sind die Payback-Kunden unangemessen benachteiligt, weil sie im Vertragsformular immer erst ein Kreuzchen setzen müssen, wenn sie ihre Daten wie etwa Adresse und Alter nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollen - andernfalls gilt ihre Einwilligung als erteilt.

Mit der Unterschrift erteilte der Kunde automatisch seine Einwilligung in den Erhalt von SMS- und E-Mail-Werbung. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligung über die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken unterschreibt. Weitere Bestimmungen im Payback-Vertrag erachtete das Gericht als zulässig.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VIII ZR 348/06

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