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Impfstoff-Einkauf

Bestehende Verträge weiter beachten!

Wie verbindlich sind laufende Rabattverträge, wenn der Gesetzgeber für die Zukunft exklusive Ausschreibungen ausschließt? Die Sozialgerichte widersprechen der Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Auch zur Grippe-Saison 2017/18 laufen noch Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern. Deren Impfstoff ist vorrangig abzugeben.

Auch zur Grippe-Saison 2017/18 laufen noch Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern. Deren Impfstoff ist vorrangig abzugeben.

© goodluz / Stock.adobe.com

CELLE/BERLIN. Zur bevorstehenden Grippesaison 2017/18 haben bereits etliche KVen ihre Mitglieder darauf hingewiesen, dass exklusive Rabattverträge zwischen Kassen und Impfstoffanbietern weiterhin zu beachten sind, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu genügen. Mit dieser Rechtsauffassung liegen die KVen offenkundig nicht verkehrt.

Zwar gilt seit Inkrafttreten des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes (AMVSG) Mitte Mai dieses Jahres, dass Kassen künftig keine Rabattvereinbarungen zum Impfstoffeinkauf mit Herstellern mehr schließen können. Deswegen jedoch haben Altverträge – anders als aus dem Bundesgesundheitsministerium verlautet – keineswegs sofort ihre Gültigkeit verloren.

Gericht: Verträge sind einzuhalten

In diesem Tenor jedenfalls bestätigte kürzlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren (L 4 KR 307/17 B ER) einen kurz zuvor ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Hannover.

Das Gericht gab damit einem Hersteller vorläufig Recht, der seinem Rabattpartner auf Kassenseite untersagen will, einen bestehenden Liefervertrag für Grippe-Impfstoff zu kündigen und entgegen dessen Exklusivitätszusage einen kollektiven Liefervertrag mit dem regionalen Apothekerverein abzuschließen.

Ausdrücklich verweist das Gericht auf die Gesetzesbegründung im AMVSG zur Streichung des § 132 e Absatz 2, der bis dato Rabattvereinbarungen zu Impfstoffen ermöglichte. Dort heißt es, "bestehende Rabattverträge können nicht verlängert werden". Dieser Wortlaut, so das Gericht, "spreche dafür, dass der Gesetzgeber bestehende Verträge auslaufen lassen wollte".

Eine aufhebende Rückwirkung auf Altverträge hätte jedoch eigens im Gesetz angeordnet werden müssen. Doch "weder aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens noch aus der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass eine Rechtsfolge auf bestehende Verträge beabsichtigt gewesen sei", geben die Celler Richter zustimmend die Argumentation ihrer Kollegen der Vorinstanz wieder.

BMG gegen Gerichtssicht

Das Bundgesundheitsministerium kommuniziert allerdings eine genau entgegengesetzte Auffassung: "Ein Fortbestand der Exklusivität von Rabattverträgen hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft", heißt es in einem Schreiben an mehrere Verbände.

Das Ministerium beharrt darauf, dass mit der Streichung der Option, selektivvertraglich Preisnachlässe für Impfstoffe auszuhandeln, "der sofortige Wegfall der Exklusivität der Rabattverträge" einhergeht. Doch die Rechtsauffassung des Ministeriums ist laut den Celler Sozialrichtern "rechtlich unerheblich, da sie nicht in das legislative Verfahren eingeflossen" sei.

Was bedeutet das nun für Ärzte, die Impfstoff bestellen und hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsgebots auf der sicheren Seite sein wollen? Nach jetzigem Stand der Dinge – ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache kann noch lange auf sich warten lassen –, sollten entsprechend den KV-Empfehlungen bis zum offiziellen Ende der Vertragslaufzeiten weiterhin die Produkte verordnet werden, für die noch Exklusivverträge laufen.

Laut Berichten aus Apothekermedien existieren solche Verträge in allen Bundesländern – außer in Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandburg. Medizinisch begründet darf von der Verordnung selektivvertraglich rabattierter Produkte aber immer abgewichen und beispielsweise an Patienten mit besonderen Risiken auch tetravalenter Grippeimpfstoff abgegeben werden.

Es ist bereits das zweite Mal, dass Sozialrichter eine Rechtsauffassung des BMG zum Fortbestand von Rabattverträgen dementieren. Ebenfalls in einem Eilverfahren entschied Mitte Juni das Sozialgericht Altenburg, dass während der gesetzlich eingeräumten Übergangsfrist bis Ende August für Verträge zwischen einzelnen Apotheken und Kassen zur Belieferung mit Zytostatika-Zubereitungen auch deren exklusive Bindungswirkung anhält (S 13 KR 1205/17 ER).

Zur Erinnerung: Mit dem AMVSG wurde Rabattverträgen zwischen Kassen und Apotheken zur Zyto-Versorgung gleichfalls ein Riegel vorgeschoben. Auch in dieser Sache ist sich das BMG sicher, die Exklusivität der Altverträge sei unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes erloschen.

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