Verbraucherrecht

Bestellung eines Treppenlifts kann widerrufen werden

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BERLIN. Kaufverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz (telefonisch, per Fax oder online) geschlossen werden, können binnen 14 Tagen widerrufen werden. Das gilt auch für den Kauf eines Treppenlifts, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen einen Anbieter entschieden (Az.: 7 O 5463/18).

Der hatte in seinen AGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen und sich auf die Ausnahme für Waren berufen, die Kundenbedürfnissen angepasst werden. Das Gericht sah das anders: Beim Kauf eines Treppenliftes handele es sich nicht um einen Liefer- sondern einen Werkvertrag über eine funktionierende Einheit; dafür kenne das Gesetz keinen Ausschluss des Widerrufsrechts.

Auch in weiteren Klagepunkten hatte der vzbv Erfolg. So habe das Gericht auch eine Klausel in den Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt, wonach sichtbare Mängel der Lifte spätestens zwei Wochen nach Montage „schriftlich“ reklamiert werden müssten. Dagegen urteilten die Fürther Richter, dass gesetzlich eine Reklamation „in Textform“ ausreiche, also etwa auch per E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift.

Darüber hinaus darf sich der beklagte Anbieter nicht das Recht vorbehalten, bei Lieferung mangelhafter Treppenlifte uneingeschränkt oft nachzubessern. (cw)

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