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Bundesrichter: Wer stalkt, darf gefeuert werden

ERFURT (dpa). Ob in der Praxis, im Büro oder in der Fabrik: Wer Arbeitskollegen belästigt und bedrängt, muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.

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Stalking: Die Privatsphäre von Arbeitskollegen nicht zu achten sei ein schwerwiegender Verstoß, so die Bundesrichter.

Stalking: Die Privatsphäre von Arbeitskollegen nicht zu achten sei ein schwerwiegender Verstoß, so die Bundesrichter.

© viennaslide / imago

In einem Stalking-Fall hatte ein Verwaltungsangestellter des Landes Hessen eine Leiharbeiterin mit einer Flut an E-Mails, mit Anrufen sowie dienstlich nicht begründeten Besuchen in ihrem Büro "in unerträglicher Art und Weise belästigt".

Ein solches Verhalten könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, entschied der Zweite Senat, wie das Bundesarbeitsgericht am Freitag in Erfurt mitteilte. Ob zuvor eine Abmahnung nötig sei, hänge vom Einzelfall ab.

Die Nichtachtung der Privatsphäre von Arbeitskollegen sei ein schwerwiegender Verstoß, erklärten die Bundesrichter.

Nicht das erste Mal

Im konkreten Fall soll sich der Stalker wiederholt und zunehmend aufdringlich in das Privatleben der Frau eingemischt haben.

Um die Leiharbeiterin zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, soll der Verwaltungsangestellte ihr gedroht haben, dass er sonst dafür sorge, dass sie keine feste Anstellung beim Land Hessen erhält.

Nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts war der Mann zwei Jahre zuvor bereits auffällig geworden.

Nach einem Verfahren vor einer Beschwerdestelle war ihm 2007 der dienstliche und private Kontakt zu einer Mitarbeiterin untersagt worden, die sich ebenfalls von ihm belästigt fühlte.

Das hessische Landesarbeitsgericht muss nun noch prüfen, ob durch das Beschwerdeverfahren und andere Umstände bei der Kündigung des Stalkers eine Abmahnung entbehrlich war.

Az.: 2 AZR 258/11

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