Sozialgericht

Cannabis-Arznei nur ausnahmsweise und unter Voraussetzungen

Obwohl ärztlich verordnet, wollte eine Krankenkasse die Kosten für das Medizinal-Cannabis ihres Versicherten nicht übernehmen. Ein Gericht bestätigte und verwies auf zu beachtende Voraussetzungen.

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Kassenpatienten und -patientinnen dürfen Arzneimittel mit Cannabis nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bekommen.

Kassenpatienten und -patientinnen dürfen Arzneimittel mit Cannabis nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bekommen.

© Katerina Solovyeva/Zoonar/picture alliance

Karlsruhe. Kassenpatienten und -patientinnen dürfen Arzneimittel mit Cannabis nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bekommen.

Eine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung komme erst in Betracht, „wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen“, teilte das Gericht am Montag mit. Es lehnte die Klage eines Mannes gegen eine Krankenkasse ab. Der Kläger könne dagegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg in Berufung gehen.

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit 2017 erlaubt und darf von Ärzten verschrieben werden, etwa zur Schmerzlinderungen bei Schwerkranken. Seitdem hat das Mittel einen Boom erlebt. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Therapien in vielen Fällen. Im Sommer 2021 begann der staatliche organisierte Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken an Apotheken in Deutschland.

Patient mit Schmerzsyndrom

Im konkreten Fall ging es um einen 27-Jährigen, bei dem Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hatten. Verschiedene Schmerzmittel linderten die Probleme an Rücken und Beinen nicht, weshalb der behandelnde Mediziner laut Gerichtsmitteilung ein Mundspray verordnete, das Cannabisextrakte enthält. Damit habe sich die Situation des Patienten deutlich verbessert.

Doch die Krankenkasse wollte die Kosten für das Medizinal-Cannabis nicht übernehmen und verwies auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien – wie eine sogenannte multimodale Therapie, ein aktivierendes Training, Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische Mitbehandlung. Das Sozialgericht stützte diese Sichtweise mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung und Verweis auf die Gesetzeslage. (dpa/lsw)

Sozialgericht Karlsruhe, S 15 KR 2520/20

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Kommentare
Harald Schneider 22.02.202216:23 Uhr

Zu klären wäre ob das zur Frage stehende Mundspray für die Indikation zugelassen ist und ob Kontraindikationen vorlagen. Ist das der Fall wäre die Entscheidung des Sozialgerichts ein Eingriff in die Therapiefreiheit des Arztes. Den Patienten kann man auch hier nur raten gegen solche Entscheidungen der jeweiligen Kasse Widerspruch einzulegen und ggf. dies gerichtlich auch in der nächsthöheren Instanz durchzufechten. Hilfreich ist oft auch eine gewisse mediale Publicity, die die Werbeaussagen der jeweiligen GKV mit dem aktuellen Gebaren im Einzelfall präsentiert.

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