E-Zigaretten

Dampfer wollen Amazon an die Kette legen

Ohne Registrierung bei deutschen Behörden hierzulande E-Zigaretten verkaufen? Das geht nicht, so das Landgericht Frankfurt. Der Verband des E-Zigarettenhandels geht damit gegen den grenzüberschreitenden Online-Verkauf illegaler Ware vor.

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Unter Dampf: Ausländische E-Zigarreten-Shops bei Amazon müssen sich in Deutschland registrieren, so ein Gericht.

Unter Dampf: Ausländische E-Zigarreten-Shops bei Amazon müssen sich in Deutschland registrieren, so ein Gericht.

© Friso Gentsch / dpa

BERLIN/FRANKFURT/LUXEMBURG. Das Landgericht Frankfurt am Main untersagt Amazon-Shop-Betreibern den grenzüberschreitenden Verkauf von E-Zigaretten oder deren Bestandteile ohne Registrierung bei den zuständigen deutschen Behörden. Das hat der Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH) in einer einstweiligen Verfügung gegen die Plattform amazon.de bewirkt (Az.: 3-06 O 103/18).

Gegen das Urteil kann der in Luxemburg ansässige Betreiber der Plattform noch Revision einlegen, wie VDeH-Chef Michal Dobrajc auf Nachfrage der „Ärzte Zeitung“ erläutert.

Amazon.de ist ein Marktplatz, auf dem sowohl Amazon selbst Waren verkauft, auf dem aber auch, gegen Provision für Amazon, Artikel durch Dritte – sogenannte Merchants – zum Kauf angeboten werden. Darunter finden sich laut VdeH zahlreiche ausländische Anbieter, die E-Zigaretten und deren Bestandteile – beispielsweise Verdampfertanks – an Endverbraucher in Deutschland verkaufen.

Versand zum Teil aus dem Ausland

Der Versand erfolge dabei teilweise aus dem Ausland, teilweise aus deutschen Lagern. Gemäß Paragraf 22 Abs. 2 Nr. 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG) muss sich der ausländische Verkäufer für einen solchen grenzüberschreitenden Fernabsatz von E-Zigaretten an Endverbraucher in der Europäischen Union aber bei der zuständigen Behörde registrieren.

Der Verband habe Amazon, wie Dobrajc betont, vorprozessual auf mehrere Verstöße gegen diese Vorschrift, deren Missachtung eine Straftat darstelle, hingewiesen. Amazon habe sich aber nicht kooperativ gezeigt und auf unzureichende Belege für den Verstoß gegen die Registrierungspflicht verwiesen.

Im Falle der Zuwiderhandlung drohen – wird der Beschluss rechtskräftig – ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

„Die mit dieser Verfügung endlich abgestellte Situation war untragbar: Während die sich rechtskonform verhaltenden deutschen Händler neue Produkte aufgrund der sechsmonatigen Stillhaltefrist, in der die Behörden sie prüfen und den Verkauf untersagen können, überhaupt nicht in den Verkehr bringen dürfen, fluten ausländische Anbieter den Markt illegal mit Ware,“ so Dobrajc. (maw)

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