Notdienst

Das MVZ nimmt teil, nicht der einzelne Arzt

Welcher Arzt eines MVZ am Notdienst teilnimmt, kann vom Zentrum intern entschieden werden, sagt das Bundessozialgericht. Damit setzte sich ein in Teilzeit beschäftigter MVZ-Arzt gegen die KV Sachsen durch.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Den Notdienst organisieren die KVen - von Bezirk zu Bezirk auch unterschiedlich.

Den Notdienst organisieren die KVen - von Bezirk zu Bezirk auch unterschiedlich.

© wolterfoto/imago

KASSEL. Medizinische Versorgungszentren sind als organisatorische Einheit insgesamt zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Sie können daher selbst entscheiden, wer den Dienst wahrnimmt, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung.

Danach sind die KVen nicht berechtigt, die im MVZ angestellten Ärzte individuell zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.

Die Beteiligung der MVZ am Bereitschaftsdienst wird bundesweit unterschiedlich gehandhabt. In mehreren KVen entspricht die Praxis bereits dem neuen BSG-Urteil.

Andere dagegen - etwa Baden-Württemberg und Sachsen - haben bislang die Ärzte einzeln zur Teilnahme herangezogen.

Im nun entschiedenen Fall hatte dagegen ein Facharzt für Innere Medizin geklagt. Er war im Umfang von lediglich zehn Wochenstunden bei seinem MVZ in Chemnitz angestellt.

Nicht jeder MVZ-Arzt ist KV-Mitglied

Allerdings werden MVZ-Ärzte nur dann Mitglied der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, wenn sie mit mindestens einer halben Stelle beschäftigt sind.

Das MVZ regele zudem nur die Teilnahme des gesamten MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung, nicht aber die des einzelnen Arztes, argumentierte die Anwältin des Internisten. Verantwortlich dafür, dass das MVZ seine entsprechenden Pflichten erfüllt, sei jeweils der dort leitende Arzt.

Dagegen argumentierte die KV Sachsen, es sei zwar das MVZ zur Versorgung zugelassen. Die Leistungen würden aber von den einzelnen Ärzten erbracht. Erst mit der Anstellungsgenehmigung könne das MVZ den Versorgungsauftrag erfüllen.

Mit dem Anstellungsverhältnis würden daher die vertragsärztlichen Pflichten auf die einzelnen Ärzte übertragen.

Dem folgte das BSG nicht. Schon in der mündlichen Verhandlung machten die Richter des Vertragsarztsenats deutlich, dass es problematisch ist, Ärzte zum Bereitschaftsdienst heranziehen zu wollen, die keine Mitglieder der KV und für diese daher disziplinarisch nicht greifbar sind.

Nach Überzeugung der Kasseler Richter kommen daher nur die Zulassung oder die KV-Mitgliedschaft als Anknüpfungspunkt für den Bereitschaftsdienst in Frage. Würden nur die Mitglieder herangezogen, blieben unterhälftig beschäftigte MVZ-Ärzte außen vor.

Das würde aber zu einem Gerechtigkeitsproblem führen. Denn der Umfang der Teilnahme am Bereitschaftsdienst hänge dann nicht nur vom Umfang des Versorgungsauftrags ab, sondern ebenso von der Struktur der Arbeitsverhältnisse des MVZ.

Pflicht zum Notdienst ist an Zulassung gebunden

"Die Pflicht zum Notdienst ist an die Zulassung gebunden", urteilte daher das Bundessozialgericht. Zwischen Bereitschaftsdienst und Zulassungsstatus bestehe "ein unmittelbarer Zusammenhang". Entsprechend würden auch ermächtigte Ärzte nicht zum Notdienst herangezogen.

Wie es den Notdienst organisiert und aufteilt, sei "Sache des MVZ", betonten die Kasseler Richter. Dies könne die Beteiligung intern vertraglich regeln.

Offen bleibt nach dem Kasseler Urteil, wie die Beteiligung der MVZ in Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen aussieht, in denen KVen und Ärztekammer den Notdienst gemeinsam - unter Einbeziehung der ausschließlich privat abrechnenden Ärzte - organisieren.

Az.: B 6 KA 39/12 R

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