Rürup-Rente

Das ändert sich zum Jahreswechsel

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WIESLOCH. Zum Jahreswechsel ändert sich wieder einiges in Sachen Altersvorsorge und Krankenversicherung. Das betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Dies sind einige wichtige Änderungen

  • Für Selbstständige besonders interessant dürfte zunächst die höhere steuerliche Abschreibung der Basisrente (umgangssprachlich auch „Rürup-Rente“) sein: Ab 2019 können 88 Prozent (aktuell 86 Prozent) des maximal geförderten Beitrags steuerlich abgesetzt werden. Der Maximalbetrag steigt jährlich an, im kommenden Jahr um rund 600 Euro auf 24.305 Euro bei Ledigen und um fast 1200 Euro auf 48.610 Euro für Verheiratete, berichtet Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge und Krankenversicherung des Finanzdienstleisters MLP.
  • Allerdings werden niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber auch zur Kasse gebeten. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 2019 soll zwar stabil bleiben. Jedoch werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil wieder gleichmäßig verteilt. Für Arbeitnehmer, erläutert Michelsen, werde sich der GKV-Beitrag um die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags verringern. Umgekehrt steige der Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe. Für Arbeitnehmer, so Michelsen, werde sich der GKV-Beitrag um die Hälfte des Zusatzbeitrags verringern. Umgekehrt steige der Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe.
  • Gutverdienende Angestellte werden auch 2019 wieder stärker zur Finanzierung der solidarischen Krankenversicherung herangezogen: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 53.100 Euro Jahresbrutto auf 54.450 Euro. „Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen“, erläutert Michelsen, denn für diese Versichertengruppe – ebenso wie anteilig für deren Arbeitgeber – steigt der absolut zu zahlende GKV-Beitrag. Um in die private Krankenversicherung wechseln zu können, müssen Arbeitnehmer kommendes Jahr mindestens 60.750 Euro verdienen. Diese sogenannte Versicherungspflichtgrenze beträgt 2018 noch 59.400 Euro.
  • Verbesserungen verspricht das neue Rentengesetz für Frauen, die vor 1992 Mutter wurden. Michelsen: „Ihnen werden künftig zweieinhalb statt wie bislang zwei Rentenpunkte mehr zugeschrieben.“ Auch für diejenigen, die 2019 erstmals Erwerbsminderungsrente beziehen, soll es eine Erhöhung geben.
  • Änderungen bei gesetzlicher Arbeitslosen- und Pflegeversicherung neutralisieren sich gegenseitig: Während sich die Pflegeversicherung um einen halben Punkt auf 3,05 Prozent verteuert, sinkt der Arbeitslosenbeitrag in gleicher Größenordnung von 3,0 auf 2,5 Prozent. Nur in Sachsen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur Pflegeversicherung nicht zu gleichen Teilen; hier werden Arbeitnehmer mit 2,025 Prozent stärker belastet als Arbeitgeber, deren Anteil nur 1,025 Prozent beträgt. Grund: In Sachsen ist der Buß- und Bettag weiterhin ein Feiertag. (eb)
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