Reiserücktrittsversicherung
Deckung nur bei Kartenzahlung
KÖLN. Kreditkartenunternehmen bieten ihren Kunden zusätzlich zur Karte auch Reiserücktrittsversicherungen an. Doch wer eine Reise plant, sollte den richtigen Zahlungsweg beachten, damit die Versicherung im Rücktrittsfall tatsächlich zahlt.
Das Amtsgericht München urteilte im Fall einer stornierten Südafrika-Reise, dass der Versicherer nicht zur Schadensbegleichung verpflichtet ist.
Der Reisende hatte noch nicht den vollen Reisepreis gezahlt und die Anzahlung zudem per Überweisung geleistet. Der Versicherer hatte in den Bedingungen darauf hingewiesen, dass der Reisepreis im Voraus zu zahlen sei und die Kreditkarte als Zahlungsmittel eingesetzt werden müsse, damit die Police greift.
Wer Zusatzleistungen nutzen will, muss auch die Kreditkarte als Zahlungsmittel einsetzen, entschied nun das Amtsgericht München. (age)
Az.: 242 C 14853/13