Der Standpunkt

Der große Schatz des Vertrauens

Ärzte sind für ihre Patienten da und nicht für die Krankenkassen. Daher können sie auch nicht als "Amtsträger" oder "Beauftragte" der Kassen bestochen werden, entschied der BGH. Der Beschluss ist richtig und gut, meint Martin Wortmann. Er findet aber auch: Der Jubel der Ärztefunktionäre darüber greift zu kurz.

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Der Autor ist Gerichtskorrespondent der Ärzte Zeitung am Bundessozialgericht in Kassel. Schreiben Sie ihm: wi@springer.com

"Ärzte dürfen Geschenke annehmen" - so oder ähnlich berichten die Zeitungen über die BGH-Entscheidung zur Bestechlichkeit von Ärzten. Es ist nur die halbe Wahrheit. Jeder Arzt weiß, dass eine zu weit geöffnete Hand gegen das Berufsrecht verstoßen würde.

Eine Strafverfolgung aber gibt das geltende Recht nicht her, sagt der Bundesgerichtshof. Ärzte sind für ihre Patienten da und nicht für die Krankenkassen. Daher können sie auch nicht als "Amtsträger" oder "Beauftragte" der Kassen bestochen werden.

Diese Begründung entspricht dem Berufsbild und Selbstverständnis der Ärzte. Der Beschluss ist von daher richtig und eine gute Entscheidung. Dennoch greift der reflexartig anmutende Jubel der Ärztefunktionäre zu kurz.

Auch wenn Vergleiche immer hinken, ein Szenenwechsel: Ein Bankberater empfiehlt eine Anlage zur Altersvorsorge - nicht die, die zum Kunden am besten passt, sondern die, für die der Berater die höchste Provision einstreichen kann. Aus gleichem Grund finanziert die Bank auch wertlose Schrottimmobilien gerne. Zehntausende Deutsche, darunter auch viele Ärzte, haben so ihr Erspartes verloren - und die Finanzbranche ihren Ruf.

Nein, Ärzte sind keine Banker. Der Ruf der Ärzte bei ihren Patienten ist ungebrochen. Was für ein Schatz!

Um diesen Schatz zu bewahren, reichen Verweise auf das Berufsrecht und Selbstverpflichtungen der Pharmahersteller aber nicht aus. Die Öffentlichkeit und mit ihr die Patienten nehmen diese nicht wahr. Aus ihrer Sicht, auch als Beitragszahler, handelt ein Arzt, der seine Verordnungen an Herstellerprovisionen ausrichtet, schlicht kriminell.

Es ist nicht Aufgabe der Ärzte, entsprechende neue Straftatbestände zu fordern. Doch was spräche dagegen, wenn es auf der anderen Seite hilft, das hohe Vertrauen zu sichern? Die Warnung vor einer "Verrechtlichung" des Arztberufs geht fehl.

Verworrener als bestehende Paragrafen, die seit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz auch Zuwendungen der Arzneihersteller an Ärzte untersagen, kann eine neue Strafvorschrift nicht sein. Im Alltag relevant wäre sie für Ärzte ohnehin nicht.

Lesen Sie dazu auch: BGH: Bestechlichkeits-Paragraf gilt bei Ärzten nicht Ärzte sind keine Kassen-Handlanger

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