Neue Regeln zur Medizin-Studienplatzvergabe

Die Abinote bleibt wichtig

Die Kultusminister haben ihren Plan für das künftige Vergabeverfahren von Medizinstudienplätzen vorgestellt. Damit die gesetzte Frist gewahrt wird, starten sie mit einer "Light-Version".

Dr. Thomas MeißnerVon Dr. Thomas Meißner Veröffentlicht:
Die Abiturnote bleibt auch weiterhin ein wesentlicher Faktor beim Auswahlverfahren für das Medizinstudium. © Eva Kahlmann / stock.adobe.com

Die Abiturnote bleibt auch weiterhin ein wesentlicher Faktor beim Auswahlverfahren für das Medizinstudium. © Eva Kahlmann / stock.adobe.com

© Eva Kahlmann / stock.adobe.com

ERFURT. Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am Freitag Eckpunkte eines Staatsvertrags beschlossen, der die Vergabe von Medizinstudienplätzen neu regeln soll.

Die wichtigsten Neuerungen: Die Abiturbestenquote soll auch weiter maßgeblich darüber entscheiden, welche Bewerber zum Medizinstudium zugelassen werden.

Die Wartezeitquote fällt weg – und es werden zwei weitere eignungsbasierte, aber noch nicht näher definierte Kriterien für die Auswahlentscheidung geschaffen.

Da die Umsetzung des neuen Zulassungsverfahrens in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 nicht vollständig zu leisten sein wird, werde es eine Übergangslösung geben, hieß es am Rande der Pressekonferenz in Erfurt.

Hebel für die Vergleichbarkeit

Die Reform wird notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2017 geurteilt hatte, die Vergabepraxis zum Medizinstudium sei zum Teil verfassungswidrig.

Bislang beruht die Vergabe der Studienplätze auf vier Säulen: 13 Prozent werden als Vorabquote nach speziellen Kriterien vergeben, etwa bei Härtefällen oder besonderen Bedarfen öffentlicher Stellen wie der Bundeswehr, vom verbleibenden Rest richten sich 20 Prozent nach den Abiturnoten, 20 Prozent nach der Wartezeit und 60 Prozent vergeben die Hochschulen nach eigenen Verfahren.

Vom Bundesverfassungsgericht war unter anderem moniert worden, dass Ortswünsche noch vor dem Abiturdurchschnitt vorrangig behandelt werden.

Insgesamt spielten Abiturnoten und Ortspräferenz eine zu große Rolle. Unzulässig sei auch, wenn einige Universitäten allein auf die Note abstellten. Nach dem Urteil muss mindestens ein weiteres Auswahlkriterium mit erheblichem Gewicht Anwendung finden.

"Eignung muss das vorrangige Kriterium dafür sein, ob jemand die Chance auf einen Medizinstudienplatz hat", sagte Ulrich Steinbach, Ministerialdirektor und Amtschef im Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg, im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung". Daher bleibe die Abiturbestenquote unberührt.

"Diejenigen, die hervorragende Leistungen im Abitur zeigen, werden auch später im Medizinstudium erfolgreich sein", so Steinbach, der das jetzt beschlossene Eckpunkte-Papier mit erarbeitet hat. Demnach bleibt es bei einer Abiturbestenquote von mindestens 20 Prozent – nach Abzug der Vorabquote.

Die annähernde Vergleichbarkeit der Abiturnoten der Länder wird über einen Ausgleichsmechanismus sichergestellt, jedenfalls solange, bis mit politischen Maßnahmen eine echte Vergleichbarkeit hergestellt ist.

"Warten stellt keine Eignung fest"

"Aber auch jemand mit einem Notendurchschnitt von 2,5 und einem hervorragenden Verständnis für die Fachlichkeit soll eine Chance bekommen", erklärte Steinbach. Deshalb werde es eine Talentquote geben. Diese werde auf wissenschaftlich gesicherten Testverfahren beruhen.

Das können der bekannte Medizinertest sein oder Auswahlgespräche wie Mini-Interviews (Multiple Mini Interviews), in denen die persönliche Eignung für den Arztberuf geprüft wird.

Die Wartezeitquote wird früher oder später ganz wegfallen. "Das Warten stellt keine Eignung fest", machte Steinbach klar. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gehe klar hervor, dass die geltende Regelung durch ein besseres Verfahren ersetzt werden muss.

Um Langzeitwartenden gerecht zu werden, könnte es übergangsweise die Möglichkeit geben, die Wartezeit zu honorieren. Geprüft werde auch, die in der Wartezeit erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen zu berücksichtigen, heißt es in der Erklärung der KMK.

Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist bis Ende 2019 werde man allerdings nicht ganz halten können. Daher werde es "auf dem Weg zur Vollversion eine Übergangslösung geben, die wesentliche Elemente des neuen Verfahrens enthält."

Prozesse, die eine Dateninteraktion mit den Hochschulen erfordern, können erst später eingeführt werden.Die Übergangslösung soll ab dem Sommersemester 2020 gelten.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Ein Plan voller Platzhalter

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