MFA-Förderung

Die Tücken der neuen Honorar-Ziffern

Den Einsatz nichtärztlicher Praxisassistentinnen können Hausärzte nun mit neuen EBM-Ziffern abrechnen. Doch nicht jeder profitiert davon in gleichem Maße - und bei einigen Leistungen sollte künftig akribisch gegengerechnet werden.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Die hausärztliche Grundversorgung soll durch neue Leistungen für nichtärztliche Praxisassistentinnen aufgewertet werden. Doch Hausärzte sollten genau nachrechnen.

Die hausärztliche Grundversorgung soll durch neue Leistungen für nichtärztliche Praxisassistentinnen aufgewertet werden. Doch Hausärzte sollten genau nachrechnen.

© Tobif82/fotolia.com

HEMSBACH. Ab dem 1. Januar 2015 können Hausärzte für die Tätigkeiten von nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen (NÄPA) auch in nicht unterversorgten Gebieten entsprechende Gebührenordnungspositionen abrechnen.

Dafür wurden drei neue Gebührenordnungspositionen in den EBM eingeführt. Auf den ersten Blick gute Aussichten für die hausärztliche Grundversorgung. Doch es ist nicht alles Gold, was glänzt.

Bei den beabsichtigten Änderungen, den Einsatz speziell qualifizierter Praxisassistentinnen betreffend, fällt in erster Linie auf, dass es sich hier wieder um Honorarverschiebungen aus dem Bereich der Kostenpauschalen in den EBM-Abschnitt "03 Hausärztlicher Versorgungsbereich" handelt.

Bestenfalls kostendeckende Pauschale - aber kein Honorar

Damit kann diese Änderung einfach als "mehr Honorar für die Hausärzte" verkauft werden. Die Pauschalen zum Einsatz von Praxismitarbeiterinnen werden zum hausärztlichen Honorar!

Im Gegensatz dazu steht in den Erläuterungen zu den beabsichtigten EBM-Änderungen zu lesen: "Mit dem Zuschlag zur Strukturpauschale (GOP 03060) sollen vor allem Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefon oder PKW für Hausbesuche finanziert werden."

Hier ist der neue, als GOP 03060 bezifferte und mit 22 Punkten bewertete Zuschlag zur Vorhaltepauschale (GOP 03040) angesprochen, der für maximal knapp 600 Fälle pro Quartal zugesetzt wird. - Also doch nur eine bestenfalls kostendeckende Pauschale und damit im Grunde kein Honorar.

Noch mal die wichtigsten Änderungen im Überblick, wie sie bislang von der KBV kommuniziert wurden:

- Die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen für den Einsatz von NÄPA wird zum 1. Januar 2015 vereinfacht und auch auf nicht unterversorgte Gebiete erweitert.

- Für den Einsatz von NÄPA werden drei neue GOP in den EBM eingeführt; die bereits angesprochene Pauschale GOP 03060, die GOP 03062 für den Hausbesuch einer Assistentin (166 Punkte) und die GOP 03063 für den Mitbesuch (Besuch weiterer Patienten in derselben Einrichtung) durch eine Assistentin (122 Punkte).

- Im Gegenzug werden die bisherigen Kostenpauschalen des Abschnitts 40.18 im EBM gestrichen. Hinzu kommt noch die Änderung der Voraussetzungen für die Abrechnung der neuen Gebührenziffern.

Zusammen mit den zwei neuen Leistungspositionen GOP 03062 und 03063 gibt es vermeintlich auch neues Geld. Doch auch die jüngsten EBM-Neuerungen kommen natürlich nicht ohne Mengenbegrenzung aus, was den Zuschlag betrifft.

Und "vermeintlich neues Geld" deshalb, weil nur für den Zuschlag zur Strukturpauschale neues Geld zu Verfügung steht - maximal 1320 Euro im Quartal.

Die beiden "neuen" Leistungspositionen sind lediglich die bisherigen GOP 40780 und 40782, die im Bereich der Kostenpauschalen angesiedelt waren - allerdings nur sehr begrenzt abrechenbar, in unterversorgten Gebieten oder dort, wo dies bevorstand.

Doch ein gravierendes Problem der neuen Pauschale ist bisher noch gar nicht angesprochen worden: Zuschlag zur Strukturpauschale nach GOP 03040 bedeutet nämlich, dass dafür ebenfalls der sogenannte "K.O.-Katalog" gilt.

Hausärzte bekommen diese Pauschale eben auch nur dann ausgezahlt, wenn diese keine Leistungen dieses Kataloges erbringen, also zum Beispiel phlebologische Leistungen, Akupunktur oder Leistungen aus dem Kapitel 35 (Psychotherapie, außer 35100 und 35110).

Rechnen lohnt sich

Nun ist Rechnen angesagt! Wann lohnt es sich noch, eine Leistung aus dem K.o.-Katalog zu erbringen, wenn der Hausarzt dann auf die Strukturpauschale nach GOP 03040, auf die Chronikerpauschalen I und II nach den GOP 03220 und 03221, sowie auf die neue Pauschale nach GOP 03060 verzichten muss? Insgesamt ergeben sich aus den genannten Leistungen unterm Strich 34,50 Euro pro Fall und Quartal.

Erst wenn die Bewertung einer Leistung aus dem K.o.-Katalog höher ausfällt als 34,50 Euro, rechnet es sich, sie zu beanspruchen. Andernfalls wäre es besser, auf die Leistung zugunsten der verschiedenen Pauschalen zu verzichten.

Als nächstes muss man sich auch die Mengenbegrenzungsmaßnahmen der neuen Positionen genauer anschauen. Der Zuschlag nach GOP 03060 ist mengenbegrenzt auf insgesamt 12.851 Punkte. Ab Januar 2015 gilt der neue Punktwert von 10,2718 Cent. In Summe ergeben sich daraus besagte 1320 Euro.

Das bedeutet, dass für maximal 584 Fälle im Quartal pro Praxis, der Zuschlag nach GOP 03060 vergütet wird. Pro Praxis, nicht pro Arzt!

Die Regelung bezieht sich nämlich auf den Behandlungsfall und nicht auf den Arztfall. Damit sind große Praxen mit dem entsprechenden Mehraufwand wieder einmal deutlich im Nachteil.

Mehrere Begrenzungen

Doch es gibt noch weitere Ungerechtigkeiten. Das Mengenlimit für den Zuschlag ist nämlich nicht die einzige Begrenzung, die die neuen Ziffern bereithalten. Nicht mitgezählt bei der Berechnung der Fallzahl werden nämlich auch:

- Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst,

- Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle.

- Behandlungsfälle aus Selektivverträgen nach Paragraf 73b SGB ("Hausarztzentrierte Versorgung") sowie

- Fälle aus Verträgen zur knappschaftsärztlichen Versorgung.

Die Fälle aus den Selektiv- und Knappschaftsverträgen werden bei der Berechnung des Zuschlags nach GOP 03060 also abgezogen.

Damit aber wird Ärzten, die sich in der HzV engagieren, einfach Honorar vorenthalten, beziehungsweise es wird auf deren Kosten Honorar zugunsten kleinerer Praxen ohne Teilnahme an der HzV umgeschichtet.

Beispiel: Eine Praxis hatte in den zurückliegenden vier Quartalen durchschnittlich 1100 Behandlungsfälle, davon 200 im Hausarztvertrag. Dann erhält diese Praxis nur für knapp 400 Fälle den Zuschlag nach GOP 03060 zugesetzt, obwohl sie auch nach Abzug der HzV-Fälle noch die zur Abrechnung der neuen NÄPA-Ziffen geforderte Mindestfallzahl von 860 locker überschreitet.

Komplizierter geht es nun wirklich nicht!

Dr. Dr. Peter Schlüter, Allgemeinmediziner in Hemsbach, hält seit über zwei Jahrzehnten Seminare zu EBM und GOÄ.

Voraussetzungen der Abrechnung

Wenn Sie die neuen EBM-Ziffern abrechnen wollen, muss Ihre Praxis bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen

- über eine Genehmigung Ihrer KV verfügen,

- gegenüber Ihrer KV erklären, dass Sie einen nicht-ärztlichen Praxisassistenten (gemäß Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen,

- bei einer vollen Zulassung in den letzten vier Quartalen vor Antragsstellung durchschnittlich mindestens 860 Behandlungsfälle je Quartal nachweisen. Für BAGs mit mehreren Hausärzten erhöht sich die Fallzahl um 640 Fälle je weiterem Hausarzt.

- Alternativ dazu bei voller Zulassung in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 160 Fälle je Quartal mit Patienten, die älter als 75 Jahre sind, nachweisen. Hier erhöht sich die Fallzahl für weitere Hausärzte in einer BAG um 120 Fälle je weiteren Hausarzt.

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