Weiterbildung

Dokumentieren, was der Assistent macht!

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Leistungen, die Weiterbildungsassistenten erbringen, dem Vertragsarzt zugerechnet werden. Doch es gibt einiges beachten.

Von Ronny Hildebrandt Veröffentlicht:
Weiterbildungsassistenten sind keine billigen Hilfskräfte: Ihre Arbeit muss vom Vertragsarzt ausreichend angeleitet und kontrolliert werden.

Weiterbildungsassistenten sind keine billigen Hilfskräfte: Ihre Arbeit muss vom Vertragsarzt ausreichend angeleitet und kontrolliert werden.

© Sergey Nivens / fotolia.com

Der Fall: Ein psychiatrisch-psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt berichtet von weit überdurchschnittlich hohen Scheinzahlen. Außerdem verzeichne er aktuell einen Fallzahlzuwachs.

Denn er habe sein Leistungsspektrum komplett umgestellt - von zeitaufwändiger Psychoanalyse auf Kurzzeittherapien, Kriseninterventionen und Gruppenbehandlungen. Die Tatsache, dass er gleichzeitig Weiterbildungsassistenten beschäftigte, gab Anlass zu genauerer Prüfung.

Die Rechtslage: In der vorherigen Folge dieser Artikelserie wurde dargestellt, dass die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten weder zur Vergrößerung der Kassenpraxis führt, noch der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen darf (§ 32 Abs. 3 Ärzte-ZV).

Der folgende Beitrag soll diese Problematik vertiefen. Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit. Ausnahmsweise können auch die von einem Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen dem Vertragsarzt zugerechnet werden.

Das ist dann der Fall, wenn er über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt, die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten von der KV genehmigt ist und die Leistungen des Weiterbildungsassistenten vom Vertragsarzt angeleitet und überwacht werden.

Ob diese Kontrolle ausreichend ist, hängt davon ab, inwieweit der Vertragsarzt Einfluss auf die vom Weiterbildungsassistenten durchgeführten Behandlungen hat.

Im Falle einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis wäre etwa zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Vertragsarzt an den einzelnen Therapiesitzungen teilgenommen, Behandlungsberichte gelesen und Supervisionen durchgeführt hat.

Werden mehrere Assistenten gleichzeitig beschäftigt, wächst die Gefahr, deren Leistungen nicht mehr ausreichend überwachen zu können. Üblicherweise werden daher von der KV pro Arzt nur ein Weiterbildungsassistent in Vollzeit oder zwei für halbtags genehmigt.

Zur verbotenen Vergrößerung der Kassenpraxis: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird bei Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten im Regelfall nur ein Fallzahlzuwachs von maximal 25 Prozent akzeptiert. Achtung: Diese Grenze darf nicht als feste Größe aufgefasst werden.

So ist es durchaus denkbar, dass auch ein niedrigerer Fallzahlzuwachs zu einer Honorarkürzung führen kann. Etwa dann, wenn zwar der Fallzahlzuwachs unter 25 Prozent bleibt, das abgerechnete Punktzahlvolumen jedoch um mehr als 25 Prozent zunimmt.

Auf die Fallzahlen achten

Ein Punktzahlzuwachs aufgrund der Höherbewertung von Leistungen im EBM muss allerdings außer Betracht bleiben, da hierfür die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten nicht ursächlich ist.

Hat sich das Leistungsspektrum der Praxis verändert und sind dadurch die Fallzahlen bei gleich bleibendem Abrechnungsvolumen gestiegen, dürfte keine unzulässige Vergrößerung der Kassenpraxis vorliegen. Denn das abgerechnete Punktzahlvolumen stellt einen verlässlicheren Indikator für den Praxisumfang dar, als die Fallzahlentwicklung.

Die Beschäftigung des Assistenten darf auch nicht der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. Laut Rechtsprechung ist von einem übergroßen Praxisumfang ab dem doppelten beziehungsweise zweieinhalbfachen durchschnittlichen Praxisumfang auszugehen.

Um sicherzugehen, dass die von einem Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen dem Vertragsarzt zugerechnet werden, sollte dieser stets dokumentieren, welche Leistungen der Assistent tatsächlich erbracht und in welchem Umfang er angewiesen und überwacht wurde.

Vor Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten sollte sich ein Vertragsarzt vor Augen halten, wie groß sein Praxisumfang ist und ob er durch einen Weiterbildungsassistenten einen Fall- oder Punktzahlzuwachs herbeiführt.

Er sollte außerdem darauf bestehen, dass ihm die KV zusammen mit der Genehmigung des Assistenten schriftlich bestätigt, dass kein übergroßer Praxisumfang vorliegt und dass er seine Fallzahlen bzw. sein Abrechnungsvolumen um maximal 25 Prozent erhöhen kann, ohne dass Honorar zurückgefordert wird; Letzteres jedenfalls dann, wenn die KV Fall- und Punktzahldurchschnitt der Fachgruppe nicht veröffentlicht hat.

Die Lösung: Dem Vertragsarzt wurde empfohlen, seinen Praxisumfang so weit zu reduzieren, dass seine Fallzahlen deutlich unter dem zweifachen Fachgruppendurchschnitt liegen.

Einer eventuellen Honorarrückforderung für die Vergangenheit könnte immerhin entgegnet werden, dass der Fallzahlzuwachs nur auf das veränderte Leistungsspektrum der Praxis zurückzuführen ist, denn das um EBM-Effekte bereinigte Punktzahlvolumen hatte sich während der Beschäftigung der Weiterbildungsassistenten nicht gravierend geändert.

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