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Fall eines Klinikarztes

EGMR urteilt: Whistleblower müssen Fakten prüfen

Tatsächliche oder auch nur vermeintliche Missstände in Praxen und Kliniken gleich öffentlich machen? Zumindest müssen dann alle Anschuldigungen auch stimmen, urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die fristlose Kündigung eines Klinikarztes war deswegen rechtens.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das Urteil des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wird auch für das Whistleblower-Recht in Deutschland Maßstäbe setzen, glaubt der Whistleblower-Netzwerk e.V.

Das Urteil des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wird auch für das Whistleblower-Recht in Deutschland Maßstäbe setzen, glaubt der Whistleblower-Netzwerk e.V.

© wsf-f / stock.adobe.com

Straßburg. Schwere Vorwürfe und klare Folgen: Ein Krankenhaus in Liechtenstein durfte einen früheren stellvertretenden Chefarzt entlassen, der sich öffentlich über angebliche Euthanasie in seiner Klinik geäußert und deswegen Strafanzeige erstattet hatte. Das hat am Dienstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg bestätigt.

Der Arzt, der sich selbst als Whistleblower sah, habe zwar nicht aus unlauteren Motiven aber doch fahrlässig gehandelt, weil er die Informationen nicht ausreichend auf Richtigkeit hin kontrolliert habe.

Arzt informiert Staatsanwaltschaft

Der damit unterlegene Antragsteller ist deutscher Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin. Ab Juni 2013 war er 2. Chefarzt der Inneren Medizin am Liechtensteinischen Landesspital. Dort stieß er auf Informationen, wonach vier Patienten verstorben waren, nachdem ein Kollege ihnen Morphium verabreicht hatte.

Er ging davon aus, dass es sich um Euthanasie gehandelt habe. Anstatt zunächst das interne Beschwerdesystem der Klinik zu nutzen, informierte er direkt den Staatsanwalt. Die anschließenden Ermittlungen führten zu erheblicher medialer Aufmerksamkeit. Zunächst eine interne und dann eine externe Untersuchung bestätigten jedoch, dass die Morphingaben des Kollegen medizinisch nicht zu beanstanden waren.

Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden eingestellt. Daraufhin wurde der Internist fristlos entlassen. Dagegen klagte er und verlangte 600.000 Franken Schadenersatz. Erfolg hatte er damit nicht. Weil er das interne Beschwerdesystem übergangen habe, sei es der Klinik nicht mehr zumutbar gewesen, den Internisten weiter zu beschäftigen, so der Oberste Gerichtshof.

Gericht: Verdacht genauer überprüfen

Mit geänderter Begründung wies auch das Liechtensteiner Verfassungsgericht seine Beschwerde ab. Zwar habe der Arzt sich selbst als Whistleblower betrachtet. Seinen Verdacht hätte er aber genauer überprüfen müssen, bevor er an die Öffentlichkeit ging.

Dem ist nun auch der EGMR gefolgt. Dabei ließen die Straßburger Richter offen, ob der Internist seinen Verdacht zunächst hätte klinikintern äußern müssen. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe habe er diese aber auf jeden Fall besser erhärten und beispielsweise die Fallakten genau ansehen müssen, ehe er nach außen ging. Zwar habe der Antragsteller „nicht mit unlauteren Motiven gehandelt“.

Angesichts der erheblichen Auswirkungen auf den Ruf des Krankenhauses und des Kollegen sei die Entlassung aber gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen, befand der EGMR. Zulässig habe dieser Schritt wohl auch eine abschreckende Wirkung entfalten sollen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Az.: 23922/19

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