Ehepartner muss für geschenktes Haus Steuern zahlen

MÜNSTER (fl). Schenkt ein Arzt seiner Ehefrau ein ausschließlich selbst genutztes Ferienhaus, muss dafür Schenkungssteuer gezahlt werden. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor.

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Eine Befreiung von der Schenkungssteuer würden die gesetzlichen Regelungen nur bei einem unter Eheleuten verschenkten sogenannten "Familienheim" vorsehen - was ein Ferienhaus jedoch nicht ist.

Geklagt hatte ein Ehemann, der seiner Frau im Jahr 2008 ein auf einer Insel gelegenes Ferienhaus geschenkt hatte. Die Doppelhaushälfte und das dazu gehörende 2500 Quadratmeter große Grundstück hatten einen Wert in Höhe von mehr als 1,4 Millionen Euro.

Eine mögliche Schenkungssteuer wollte der Ehemann übernehmen. Das Finanzamt setzte für die Schenkung an die Ehefrau eine Schenkungssteuer in Höhe von 285.000 Euro fest. Einen Teil davon hatte die Finanzbehörde gestundet, da der Mann noch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht hatte.

Ferienhaus kein Familienheim

Die Schenkungssteuer wollte der Ehemann dann doch nicht bezahlen. Das Ferienhaus sei als Familienwohnheim anzusehen. Verschenken Eheleute untereinander ein Familienheim, müsse man nach den gesetzlichen Vorschriften von der Schenkungssteuer befreit werden. Das an seine Ehefrau verschenkte Haus werde nicht vermietet, sondern von den Eheleuten gemeinsam genutzt.

Das Finanzgericht hielt die Schenkungssteuer jedoch für rechtmäßig. Das Ferienhaus stelle kein steuerbefreites Familienheim dar.

Voraussetzung hierfür sei, dass das Familienheim "den Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute" bildet, so die Finanzrichter. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Az.: 3 K 375/09 Erb

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