Re-Importe

Ein kleiner Aufkleber macht noch keine Umverpackung

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KARLSRUHE. Bringt ein Reimporteur lediglich einen kleinen Aufkleber auf der Originalpackung eines Hilfs- oder Arzneimittels an, kann der Hersteller keine Einwände gegen den Verkauf in Deutschland erheben. Denn ein zusätzlicher Aufkleber, bei dem Markenlogo und Verpackungstext komplett sichtbar bleiben, ist noch kein „Umverpacken“, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied (Az.: I ZR 165/15 und I ZR 259/15).

Er wies damit die Klagen eines deutschen Herstellers eines Wundverbandes gegen Reimporte aus Österreich ab. Für den Vertrieb in Deutschland hatten die Reimporteure jeweils auf einem unbedruckten Teil der Schachtel Aufkleber mit ihrer Anschrift sowie der Pharmazentralnummer und einen Strichcode angebracht.

Zur Erläuterung: Wenn Reimporteure Arzneimittel umverpacken, kann der Hersteller verschiedene Rechte geltend machen. So muss die Verpackung in einer Weise aufgemacht sein, die den Ruf des Herstellers nicht schädigt.

Zur Prüfung kann der Hersteller ein Muster der umgepackten Ware verlangen. Hier hatte der Hersteller solche Muster nicht erhalten. Wie der BGH entschied, war dies auch nicht nötig.

Durch Aufkleber an einer unbedruckten Stelle würden Markenlogo und Erscheinungsbild der Schachtel nicht beeinträchtigt. Im Gegensatz zu einer komplett neuen Etikettierung sei dies noch nicht als „Umverpacken“ anzusehen. Daher habe der Hersteller kein Recht, sich dem Vertrieb des Reimportes in Deutschland zu widersetzen. (mwo)

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