Arbeitsrecht

Eltern dürfen mit krankem Kind zuhause bleiben

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MAINZ. Eine Kündigung, weil ein Mitarbeiter wegen seines erkrankten Kindes nicht zur Arbeit erschien, ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor die Freistellung für die Versorgung des Kindes verweigert hat. So urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klar (Az.: 8 Sa 152/16).

Im konkreten Fall muss allerdings ein Kurierfahrer dennoch seinen Arbeitsplatz räumen, weil sein Arbeitgeber auch noch andere Kündigungsgründe nachweisen konnte. Für eine Op seines vierjährigen Sohnes war der Kurierfahrer mit in die Klinik aufgenommen worden. Der Arbeitgeber stellte ihn hierfür zunächst wunschgemäß von der Arbeit frei, und er bezog Krankengeld. Die Behandlung zog sich länger hin als geplant.

Mit einer entsprechenden Bescheinigung der Klinik begehrte der Kurierfahrer daher eine Verlängerung seiner Freistellung. Stattdessen schickte der Arbeitgeber kurz vor Ende der Probezeit eine Kündigung. Dagegen klagte der Kurierfahrer. Er sei nur entlassen worden, weil er wegen seines erkrankten Kindes nicht zur Arbeit kommen konnte. Dies sei eine "unzulässige Maßregelung".

Laut LAG müssen Arbeitnehmer von der Arbeit auch freigestellt werden, wenn ihr Kind erkrankt ist und Betreuung benötigt. Verweigere der Arbeitgeber dieses Recht, könnten Beschäftigte eigenmächtig zu Hause bleiben. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Hier habe der Arbeitgeber aber nachweisen können, dass die Probezeitkündigung schon vorher geplant war. (mwo)

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