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Elternzeit darf ohne Zustimmung verlängert werden

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DÜSSELDORF (reh). Will eine Arbeitnehmerin im dritten Lebensjahr ihres Kindes auch noch das dritte Elternzeitjahr in Anspruch nehmen, bedarf dies nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Selbst dann nicht, wenn zwischendurch eine Rückkehr an den Arbeitsplatz vorgesehen war.

 Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hervor. Laut der Richter müsse die Arbeitnehmerin ihren Anspruch nach Paragraf 15 Abs. 2 in Verbindung mit Paragraf 16 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) lediglich verlangen, um die Rechtsfolge auszulösen.

 Sie müsse jedoch vor dem ersten Jahr Elternzeit binnen sieben Wochen vor Inanspruchnahme die Elternzeit verlangen und erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren sie die Elternzeit nimmt.

Az.: 4 Ca 4023/10

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