Entschädigung für Wehrübung nur bei ruhender Praxis
LEIPZIG (mwo). Ärzte, die an einer Wehrübung teilnehmen, bekommen für diese Zeit ihre Betriebsausgaben nur dann erstattet, wenn ihre Praxis komplett ruht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in einem Urteil klargestellt. Dabei blieb zunächst aber offen, wie dieser Grundsatz in einer Praxisgemeinschaft umzusetzen ist.
Der klagende Orthopäde war bei der Bundeswehr "Oberstabsarzt der Reserve". Als er 2005 zu einer zehntägigen Wehrübung eingezogen wurde, arbeitete er in einer Praxisgemeinschaft mit einer Kollegin. Er machte die Praxis während der Wehrübung einen Tag dicht. Während der restlichen Zeit arbeiteten die MFA überwiegend für die Kollegin. An sie wurden auch Notfälle verwiesen, die Helferinnen machten aber auch Termine für die Zeit nach der Wehrübung aus. Der als Unterhaltssicherungsbehörde zuständige Landkreis bewilligte eine Entschädigung für Betriebskosten und entfallene Einkünfte nur für den einen Tag, an dem die Praxis geschlossen hatte - zu Recht, so das BVerwG. Eine Entschädigung komme nur in Betracht, wenn die Praxis ruht, "also auf ihr weiteres Funktionieren gerichtete erwerbsbezogene Arbeiten nicht ausgeführt werden". Hier aber seien die MFA als Ansprechpartnerinnen verfügbar gewesen.
Az.: 6 C 1.09