Steuern

Erbschaftskosten können geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof entlastet Erben vermieteter Gebäude und stellt sich damit gegen eine langjährige Praxis der Finanzverwaltung.

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MÜNCHEN. Die mit einer Erbschaft verbundenen Kosten können bei vermieteten oder verpachteten Gebäuden als Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden. Es stellte sich damit gegen eine langjährige gegenteilige Praxis der Finanzverwaltung.

In dem Fall hatten zwei Geschwister mehrere Grundstücke geerbt. Die Tochter einigte sich mit ihrem Bruder dahin, dass sie zwei mit vermieteten Wohngebäuden bebaute Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt.

Die Notar- und Grundbuchkosten für diese Aufteilung und Umschreibung des Erbes - die Auseinandersetzung - machte sie mindernd bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Nach langjähriger, durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelter Praxis seien die mit einem "unentgeltlichen Erwerb", etwa einem Erbe, verbundenen Kosten generell nicht steuerlich abziehbar.

Kosten sind nicht abzugsfähig, sondern abzuschreiben

Dem hat der BFH nun widersprochen. Die Kosten dienten "dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt". Sie gehörten daher zu den Anschaffungskosten. Als solche seien sie allerdings nicht sofort abzugsfähig, sondern abzuschreiben.

Dass auch der ursprüngliche Eigentümer bereits Anschaffungskosten geltend gemacht hat, spiele keine Rolle.

Die Erbin könne diese Abschreibungen (AfA) fortsetzen; ihre eigenen neuen Anschaffungskosten würden dann die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen. Dies gelte allerdings nur anteilig für die vermieteten Gebäude, betonten die Münchener Richter. (mwo)

Az.: IX R 43/11

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