Zahlungen an Ärzte

Ermittlungen gegen ratiopharm eingestellt

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ULM. Die Staatsanwaltschaft Ulm hat Ermittlungen gegen Verantwortliche der Pharmafirma ratiopharm wegen umstrittener Zahlungen an Ärzte eingestellt; dabei ging es um Umsatzbeteiligungen.

Der Bundesgerichtshof hatte 2012 entschieden, dass den Beteiligten angesichts der geltenden Rechtslage kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne.

Nun hat die Staatsanwaltschaft die letzten noch laufenden Verfahren gegen acht Verantwortliche von ratiopharm und eine Außendienstlerin eingestellt. Zeitweise waren rund 3500 Verfahren in dieser Sache gelaufen. (dpa)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 22.05.201322:53 Uhr

Kollegen Montgomery, Köhler und Feldmann, übernehmen Sie!

J e t z t wären eigentlich die Ärztekammern und nach SGB V auch die Kassenärztlichen Vereinigungen am Zug. Denn berufsrechtliche Vorgaben sind eindeutig. In meiner ÄKWL gilt die BERUFSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER WESTFALEN-LIPPE, beschlossen von der Kammerversammlung am 24. März 2007,
§ 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
§ 33 Ärzteschaft und Industrie
§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring

Dort heißt es u. a.
§ 33 Ärzteschaft und Industrie
(1) Soweit ärztliche Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbracht werden (zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen...
(3) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für den Bezug der in Absatz 1 genannten Produkte Geschenke oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern. Diese darf die Ärztin bzw. der Arzt auch nicht sich oder Dritten versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig...
§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei, Heil und Hilfsmitteln
(1) Es ist nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil-und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen...
(4) Einer missbräuchlichen Anwendung ärztlicher Verschreibung darf kein Vorschub geleistet werden...

Der Bundesgerichtshof hatte 2012 entschieden, dass Strafvorschriften wg. Bestechung, Bestechlichkeit und Vorteilnahme für a l l e Freiberufler und Selbstständigen n i c h t gelten können, weil die bestehenden Strafvorschriften diesen gesamten Personenkreis, also auch Architekten, Apotheker, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, selbständige Handwerksmeister Handelsvertreter und Kaufleute, Handelsagenturen, Makler etc. a u s s c h l i e ß e n.

Die Winkeladvokaten der GKV-Kassen hatten es sich einfach gemacht: Sie wollten alle Vertragsärzte flugs zu Amtsträgern und Beauftragten der Kassen ernennen und haben dabei nicht bedacht, dass die gesetzlichen Krankenkassen dann a l l e Investitions-, Personal- und Sachkosten der Praxen vorfinanzieren müssten. Da lacht der BGH-Jurist!

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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