Urteil

EuGH bestätigt, dass Rufbereitschaft Arbeitszeit ist

Was für Feuerwehrmänner gilt, soll auch für Ärzte gelten: Darum begrüßt der Marburger Bund ein aktuelles Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst.

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LUXEMBURG/BERLIN. Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit: Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof in den den vergangenen 20 Jahren schon öfter bestätigt. Und einmal mehr auch in seinem jüngsten Urteil zu einem Vorabersuchen des Brüsseler Arbeitsgerichtshofes.

Konkret muss der entscheiden, ob die zu Hause verbrachte Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns mit der Maßgabe, binnen acht Minuten einsatzbereit zu sein, als Arbeitszeit zu werten ist.

Ja, ist sie, urteilte am Mittwoch der EuGH (Rechtssache C 518/15) und stellt gleichzeitig klar, dass es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet sei, den Begriff "Arbeitszeit" abweichend von der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) selbst zu definieren. Allerdings stünde es ihnen frei, günstigere Arbeits- und Ruhezeiten festzulegen, als in der Richtlinie vorgesehen.

Darüber hinaus hätten die Mitgliedstaaten auch das Recht, über eine unterschiedliche Entlohnung von Arbeits- und Bereitschaftszeiten selbst zu befinden.

Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund begrüßt das Urteil – insbesondere auch wegen der Klarstellung, dass der Arbeitszeitbegriff der EU-Richtlinie nicht verhandelbar ist. Denn auch in Deutschland, erläuterte ein MB-Sprecher der "Ärzte Zeitung", werde von Arbeitgeberseite immer wieder versucht, beispielsweise zwischen "aktiver" und "inaktiver" Bereitschaft zu unterscheiden und nur den aktiven Bereitschaftsdienst, also dann die Ausübung der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit, zu vergüten.

"Der Europäische Gerichtshof hat in ungewöhnlich deutlichen Worten all jene in die Schranken gewiesen, die am Arbeitszeitbegriff herummanipulieren und Bereitschaftsdienste neu definieren wollen", kommentierte MB-Vize Dr. Andreas Botzlar. Das Urteil komme "zur richtigen Zeit". (cw)

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